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Suchergebnis Urteilssuche (10 Urteile)
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VIII ZB 44/20 - Anlass zur Klageerhebung bei Schweigen des Mieters auf ModernisierungsankündigungLeitsatz: ...- VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 m.w.N...BGH27.04.2021
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64 S 80/20 - Beginn der Kündigungssperrfrist nach UmwandlungLeitsatz: ....; Anschluss an BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 9...LG Berlin11.11.2020
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VIII ZB 26/17 - Kein Übergang der Vermieterstellung bei Veräußerung des Miteigentumsanteils an den anderen MiteigentümerLeitsatz: Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.BGH09.01.2019
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VIII ZB 43/23 - Darlegungs- und Beweislast für unrenoviert oder renoviert übergebene Wohnung trägt der MieterLeitsatz: ..., Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, GE...BGH30.01.2024
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VIII ZR 59/20 - Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, Abmahnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, NichtzulassungsbeschwerdeUrteil: ...2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 4). Nach...BGH25.08.2020
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VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nichtLeitsatz: ...[Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ...BGH22.06.2022
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VIII ZR 45/19 - Rüge wg. überzahlter Miete nach Mietpreisbremse und Geltendmachung von Mietrückzahlungsansprüchen bei Mietermehrheit durch einen Mieter allein, Berliner MietenbegrenzungsVO erfüllt BegründungserfordernisLeitsatz: ...von Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR...BGH27.05.2020
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VIII ZR 285/18 - Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen, wenigermiete.de, Durchsetzung von Forderungen aus der MietpreisbremseLeitsatz: ...- VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG...BGH27.11.2019
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64 S 50/20 - Übersetzter Eigenbedarf rechtfertigt keine WohnungskündigungLeitsatz: 1. Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein „Benötigen“ der Wohnung nämlich nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden (hier verneint für einen weit überhöhten Wohnbedarf). 2. Eine 21-jährige Berufsanfängerin, deren Hausstand aus einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank besteht, und die bislang gemeinsam mit Mutter und Bruder in einer Vierzimmerwohnung wohnt, benötigt keine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von fast 120 m²; Anzahl der Zimmer und Ausmaß der Wohnfläche sind, gemessen an ihrer Lebenssituation als Auszubildende und Berufsanfängerin mit geringem Einkommen und Vermögen, ihrem Bedarf sowie auch ihrem tatsächlichen Interesse an der konkreten Wohnung, weit übersetzt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin20.01.2021
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VI ZR 1370/20 - Räumungsrechtsstreit wegen Untervermietung, Mieter heimlich videoüberwachtLeitsatz: 1. a) Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.b) Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst, e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten.c) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO.2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.BGH12.03.2024