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  1. 9 U 19/23 - Ausschluss der Haftung für Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung durch AGB
    Leitsatz: 1. Der Gebäudeversicherer kann seine Haftung für Schäden durch Schwamm auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen.2. Schwammbefall ist keine regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser.3. Zur Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages.
    OLG Köln
    10.02.2026
  2. VG 1 A 212.91 - Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
    Leitsatz: 1. Die Treuhandanstalt handelt im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages übertragenen Befugnisse zur treuhänderischen Verwaltung im Verhältnis zu den von dieser Vorschrift erfaßten Parteien und Organisationen hoheitlich; für Streitigkeiten in diesem Bereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. insoweit schon den Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 -, LKV 1991, 316). Die Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR unterscheidet sich von anderen kraft öffentlichen Rechts begründeten Treuhandverhältnissen dadurch, daß der Treuhänder eine Behörde ist und nicht eine - in der Regel durch behördliche Anordnung bestellte - Privatperson, bei der die formellen und materiellen Voraussetzungen für hoheitliches Handeln fehlen. 2. Die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag sind in erster Linie darauf gerichtet, die bei den Parteien und Organisationen in der ehemaligen DDR infolge der vierzigjährigen Herrschaft der SED über Staat und Gesellschaft entstandene und den Re-gelungen des Grundgesetzes zur Stellung und Funktion der Parteien in Art. 21 völlig zuwiderlaufenden Konzentration von Vermögenswerten (Eigentum und eigentumsähnliche Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse - Rechtsträgerschaft -) zu beenden. Parteien und ihnen verbundene Organisationen waren als Eigentümer Subjekte des Eigentums in der Form des sozialistischen Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger bzw. erhielten Be- sitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse am Volkseigentum. Diese durch die Verfassung und das Zivilgesetzbuch der DDR eingeräumte Rechtsstellung hat mit dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat ge richteten Abwehr- und Schutzanspruch und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des (Privat-) Eigentums als Rechtsinstitut nichts gemein. Soweit ehemals sozialistisches Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und ehemalige Rechtsträgerschaften am Volkseigentum durch die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erfaßt und gesichert werden, wird der durch Art. 14 GG und Art. 21 GG ge-währleistete Schutzbereich daher grundsätzlich nicht berührt. 3. Bei der Auslegung des Begriffs "verbundene juristische Person" i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR ist nicht lediglich auf formale Kri-terien wie zum Beispiel auf die rechtliche Verselbständigung einer Organisation als juristische Person des Privatrechts gegenüber der Partei abzustellen. Vielmehr ist insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so bereits Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991, a. a. O.). Dies folgt im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maß gaben des Einigungsvertrages, wonach die aufgrund der vierzigjährigen Herrschaft der SED entstandenden Vermögensverschiebungen beseitigt werden sollen. Bei dieser Zielsetzung werden insbesondere auch gegenüber den Parteien rechtlich verselbständigte juristische Personen erfaßt, deren wesentliches Vermögen aus den infolge der Herrschaft der SED und der nicht vorhanden gewesenen Trennung von Parteien und Staat vorgenommenen Vermögenszuordnungen stammt und die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen ausschließlich aus derartigen Vermögenswerten beziehen. 4. Bei der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Partei oder verbundenen Organisation lediglich im nachhinein zu kontrollieren ist, vielmehr kann nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift unter treuhänderischer Verwaltung nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Partei oder ihr verbundenen Organisation verstanden werden. 5. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum steht bereits jetzt fest, daß die im Hinblick darauf bestandenen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben sind; die Rechtsträgerschaften sind mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sind, erloschen. Offen bleibt, ob die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR auch zu einer Verwertung von ehemaligem Volkseigentum in Rechtsträgerschaft von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen berechtigt ist oder ob sie diese Vermögenswerte lediglich bis zu einer gesetzlichen Zuordnung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag zu verwalten hat.
    VG Berlin
    11.09.1991
  3. 21 U 156/23 - Einschränkungslose Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung
    Leitsatz: 1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags eine Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung vor, so ist diese nur wirksam, wenn sie die folgenden Beschränkungen einhält:- Das Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte des Erwerbers müssen unangetastet bleiben.- Das zur Benutzung des Sondereigentums erforderliche Gemeinschaftseigentum darf nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.- Dem Erwerber dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.- Die Zweckbestimmungen der Sondereigentumsrechte an dem Grundstück dürfen nicht mehr als unwesentlich geändert werden.2. Darüber hinaus muss nicht geregelt werden, dass die Vollmacht nur aus „triftigem Grund“ verwendet werden darf, geschweige denn, dass solche Gründe im Einzelnen aufgelistet werden müssten.3. Verfügt ein Bauträger nicht über eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung, steht ihm aus dem Bauträgervertrag in Verbindung mit § 242 BGB gegen den Erwerber jedenfalls ein Anspruch auf Zustimmung zu derartigen Änderungen zu, solange sie die unter 1. aufgeführten Grenzen einhalten.4. Im Einzelfall kann der Änderungsanspruch des Bauträgers über die unter 1. aufgeführten Grenzen hinausgehen.
    KG
    23.04.2025
  4. I-24 U 5/21 - Schadensersatz des Vermieters bei Entwendung der Mietsache durch den Un-termieter
    Der Fall: ...per eMail eine Bestätigung, in der u. a...
    OLG Düsseldorf
    05.07.2022
  5. VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; Preisänderungsrecht
    Urteil: .... Der u. a. für das Kaufrecht zuständige...
    BGH
    31.07.2013
  6. VII ZR 108/24 - Unwirksame Bauträgerklausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausschließlich durch einen vereidigten Sachverständigen
    Leitsatz: ..., ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen...
    BGH
    26.03.2026
  7. VII ZR 108/24 - Unwirksame Bauträgerklausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausschließlich durch einen vereidigten Sachverständigen
    Leitsatz: ..., ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen...
    BGH
    26.03.2026
  8. VII ZR 68/24 - Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung im Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: ..., ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen...
    BGH
    26.03.2026
  9. 72 C 141/07 WEG - Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für Prozesskosten; Beschlussfeststellung ohne erforderliche Stimmenmehrheit
    Der Fall: ...Eigentümerversammlung wurde u. a. die Änderung der...
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.01.2008
  10. VII ZR 186/09 - Vertragsänderung durch unwidersprochenes Besprechungsprotokoll nach Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens; Vertreter ohne Vertretungsvollmacht; Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen; Architektenvertrag; Bauvertrag
    Leitsatz: a) Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht. b) Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist dem Antragsgegner förmlich zuzustellen. c) Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an.
    BGH
    27.01.2011