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V ZB 56/19 - Vorrecht der WEG gegenüber nachrangigen Sicherungsrechten der StaatsanwaltschaftLeitsatz: 1a. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. 1b. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. 2. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.BGH28.05.2020
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VIII ZR 262/24 - Verneinte Härtegründe auf Grundlage eines widersprüchlichen SachverständigengutachtensLeitsatz: Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher - teils für den Mieter günstiger - Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.BGH26.08.2025
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VG 19 K 242.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und WertverbesserungsmaßnahmenLeitsatz: 1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt). (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin08.12.2015
