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8 C 653/86 - Wirtschaftseinheit/preisgebundener Altbau; Betriebskostenzuschlag/Wirtschaftseinheit; Instandhaltungszuschlag/WirtschaftseinheitLeitsatz: Unter Wirtschaftseinheit i.S.d. §§ 3 und 4 XII. BMG versteht der Gesetzgeber einen zusammenhängenden Gebäudekomplex und nicht eine willkürliche Zusammenfassung zweier selbständiger Mietshäuser.AG Neukölln06.01.1987
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64 S 295/86 - Verwirkung von Schadenersatzansprüchen; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz, VerwirkungLeitsatz: Zur Verwirkung von Schadenersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis.LG Berlin06.01.1987
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64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnflächen, vertragliche, tatsächlicheLeitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.LG Berlin06.01.1987
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64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten; Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnfläche, vertragliche, tatsächlicheLeitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.LG Berlin06.01.1987
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15 C 431/86 - Schadensersatz wegen unbegründeter Mängelanzeige; Positive Vertragsverletzung; Mängelmitteilung. unbegründete Nebenpflichten, LeistungstrennpflichtLeitsatz: Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er unbegründete Mängelmitteilungen abgibt und dem Vermieter dadurch Kosten entstehen.AG Charlottenburg07.01.1987
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3 ReMiet 2/86 - Vorlagebeschluss; Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache; Aufrechnung gegen Kautionsrückzahlungsanspruch nach Verjährung; Kautionsrückzahlung; Verjährung; TeppichbodenLeitsatz: Gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 3. MietRändG legt der Senat dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Kann der Vermieter von Wohnraum gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache mit gem. § 558 BGB verjährten Schadensersatzansprüchen wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache aufrechnen, wenn er zuvor keine Abrechnung über die Kaution erteilt hat? (Vorlagebeschluß)OLG Karlsruhe07.01.1987
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10 C 533/86 - Obhutspflicht des Mieters; Positive Vertragsverletzung; Obhutspflicht; Beheizung; Frostschäden, Vermeidung; Leitungsrohre, entleerenLeitsatz: Zur Obhutspflicht des Mieters in bezug auf Frostschäden.AG Tempelhof-Kreuzberg09.01.1987
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5 C 445/86 - Fassade; Außenwand/Instandhaltungszuschlag; Fassade/Instandhaltungszuschlag; Gebäude/Fassade; Gebäude/Außenwand; Giebelwand/Fassade; Seitenflügel/FassadeLeitsatz: Eine Giebelwand eines Seitenflügels, welche nicht zur Straßenseite hin gelegen ist, ist eine Außenwand i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG.AG Tempelhof-Kreuzberg09.01.1987
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8 RE Miet 3505/86 - Mieterhöhung/Beamtenwohnung; Mieterhöhungsverlangen/Beamtenwohnung; Bundeswohnung/Mieterhöhung; Personalrat/Anhörung bei Mieterhöhung, Zustimmung bei Mieterhöhung; Beamtenwohnung/MieterhöhungLeitsatz: Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor.KG12.01.1987
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8 RE Miet 3505/86 - Mieterhöhung/Beamtenwohnung; Mieterhöhungsverlangen/Beamtenwohnung; Bundeswohnung/Mieterhöhung; Personalrat/Anhörung bei Mieterhöhung; Zustimmung bei Mieterhöhung; Beamtenwohnung/MieterhöhungLeitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides. 2. Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor. (Nichtamtliche Leitsätze, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)KG12.01.1987