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  1. 8 C 653/86 - Wirtschaftseinheit/preisgebundener Altbau; Betriebskostenzuschlag/Wirtschaftseinheit; Instandhaltungszuschlag/Wirtschaftseinheit
    Leitsatz: Unter Wirtschaftseinheit i.S.d. §§ 3 und 4 XII. BMG versteht der Gesetzgeber einen zusammenhängenden Gebäudekomplex und nicht eine willkürliche Zusammenfassung zweier selbständiger Mietshäuser.
    AG Neukölln
    06.01.1987
  2. 64 S 295/86 - Verwirkung von Schadenersatzansprüchen; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz, Verwirkung
    Leitsatz: Zur Verwirkung von Schadenersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis.
    LG Berlin
    06.01.1987
  3. 64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnflächen, vertragliche, tatsächliche
    Leitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.
    LG Berlin
    06.01.1987
  4. 64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten; Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnfläche, vertragliche, tatsächliche
    Leitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.
    LG Berlin
    06.01.1987
  5. 15 C 431/86 - Schadensersatz wegen unbegründeter Mängelanzeige; Positive Vertragsverletzung; Mängelmitteilung. unbegründete Nebenpflichten, Leistungstrennpflicht
    Leitsatz: Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er unbegründete Mängelmitteilungen abgibt und dem Vermieter dadurch Kosten entstehen.
    AG Charlottenburg
    07.01.1987
  6. 3 ReMiet 2/86 - Vorlagebeschluss; Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache; Aufrechnung gegen Kautionsrückzahlungsanspruch nach Verjährung; Kautionsrückzahlung; Verjährung; Teppichboden
    Leitsatz: Gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 3. MietRändG legt der Senat dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Kann der Vermieter von Wohnraum gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auch nach Ablauf von sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache mit gem. § 558 BGB verjährten Schadensersatzansprüchen wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache aufrechnen, wenn er zuvor keine Abrechnung über die Kaution erteilt hat? (Vorlagebeschluß)
    OLG Karlsruhe
    07.01.1987
  7. 10 C 533/86 - Obhutspflicht des Mieters; Positive Vertragsverletzung; Obhutspflicht; Beheizung; Frostschäden, Vermeidung; Leitungsrohre, entleeren
    Leitsatz: Zur Obhutspflicht des Mieters in bezug auf Frostschäden.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    09.01.1987
  8. 5 C 445/86 - Fassade; Außenwand/Instandhaltungszuschlag; Fassade/Instandhaltungszuschlag; Gebäude/Fassade; Gebäude/Außenwand; Giebelwand/Fassade; Seitenflügel/Fassade
    Leitsatz: Eine Giebelwand eines Seitenflügels, welche nicht zur Straßenseite hin gelegen ist, ist eine Außenwand i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    09.01.1987
  9. 8 RE Miet 3505/86 - Mieterhöhung/Beamtenwohnung; Mieterhöhungsverlangen/Beamtenwohnung; Bundeswohnung/Mieterhöhung; Personalrat/Anhörung bei Mieterhöhung, Zustimmung bei Mieterhöhung; Beamtenwohnung/Mieterhöhung
    Leitsatz: Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor.
    KG
    12.01.1987
  10. 8 RE Miet 3505/86 - Mieterhöhung/Beamtenwohnung; Mieterhöhungsverlangen/Beamtenwohnung; Bundeswohnung/Mieterhöhung; Personalrat/Anhörung bei Mieterhöhung; Zustimmung bei Mieterhöhung; Beamtenwohnung/Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides. 2. Das Mietrecht sieht kein Sonderrecht für Beamte vor. (Nichtamtliche Leitsätze, Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    KG
    12.01.1987