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  1. 62 T 14/87 - Kündigung wegen Nichtzahlung des vereinbarten Mieterdarlehens; Mieterdarlehen/Nichtzahlung als Kündigungsgrund; Kündigung/wegen Nichtzahlung des Mieterdarlehens; außerordentliche Kündigung/wegen Nichtzahlung des Mieterdarlehens; fristlose Kündigung/wegen Nichtzahlung des Mieterdarlehens
    Leitsatz: Wer ein vertraglich mit dem Mietvertrag vereinbartes Mieterdarlehen nicht mindestens unverzüglich nach Vertragsschluß an den Vermieter zahlt, kann ohne weitere Mahnung fristlos gekündigt werden.
    LG Berlin
    16.03.1987
  2. 4 C 835/86 - Mietzahlung durch Sozialhilfeträger; Rückforderunganspruch
    Leitsatz: Der Vermieter ist nicht zur Rückzahlung von Mietzins gegenüber dem Träger der Sozialhil fe für den Zeitraum verpflichtet, für den ein Anspruch des Sozialhilfempfängers nicht be stand, gleichwohl aber Zahlungen an den Vermieter durch den Sozialhilfeträger erfolgt sind.
    AG Charlottenburg
    17.03.1987
  3. 13 C 711/86 - Endrenovierung außerhalb des Fristenplanes; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Rückgabe der Wohnung
    Leitsatz: Der zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter schuldet nicht die Rückgabe einer frisch renovierten Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung einem Nachmieter als vertragsgemäße Erfüllungsleistung zugemutet werden kann.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    19.03.1987
  4. 5 C 419/86 - Ersatz erforderlicher Aufwendungen; Mangel der Mietsache; Verzug des Vermieters; Aufwendungsersatz; Wochenendzuschlag
    Leitsatz: Zu den erforderlichen Aufwendungen des Erstattungsanspruchs nach § 538 Abs. 1 BGB gehören nicht Wochenendzuschläge.
    AG Tiergarten
    23.03.1987
  5. 64 S 400/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierte; Erstrenovierung; Endrenovierung; Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. 2. Diese kann sich aber daraus ergeben, daß dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen worden ist und er sich entweder zur Anfangsrenovierung vertraglich verpflichtet oder der Vermieter den Anspruch des Mieters auf die Anfangsrenovierung vertraglich ausgeschlossen hatte. 3. Der Vermieter kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er bei einem kürzeren Mietverhältnis unter Berufung auf die Schönheitsreparaturenklausel die Endrenovierung verlangt, obwohl dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen worden ist. 4. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB ist entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    LG Berlin
    24.03.1987
  6. VIII ZR 71/86 - Unwirksame Kündigungsklausel in Bezug auf Mietrückstand; Formularmietvertrag; Gewerberaummietverhältnis; Kündigungsklausel, Mietzinsrückstand; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Mietrückstandes, vereinbartes Verfahren; Kündigungsverfahren, formularmäßig vereinbartes; Formularklausel, unwirksame
    Leitsatz: Eine in einem formularmäßigen Mietvertrag über gewerbliche Räume enthaltene Klausel, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, "wenn der Mieter mit der Zahlung einer Mietzinsrate ganz oder teilweise länger als einen Monat nach Zahlungsaufforderung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist", ist unwirksam. Gleichwohl muß der Vermieter bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges das in der unwirksamen Klausel hierfür vorgesehene Verfahren (Zahlungsaufforderung, schriftliche Mahnung) einhalten.
    BGH
    25.03.1987
  7. 30 REMiet 1/86 - Umwelteinflüsse als Mangel; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Umwelteinflüsse als Mangel; Umweltgefahren, als Mangel; Gefahrenquellen als Mangel; Gebrauch der Mietsache, ungestörter
    Leitsatz: Die Frage, ob es für die Annahme eines Mangels i.S.d. § 537 BGB ausreicht, daß sich das Mietobjekt auf durch giftige Chemikalien verseuchtem Untergrund und in einer solchen Umgebung befindet, wobei sich eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar nicht nachweisen, andererseits aber auch nicht ganz ausschließen läßt, liegt auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist deshalb einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (Rechtsentscheid abgelehnt).
    OLG Hamm
    25.03.1987
  8. 8 RE Miet 6750/86 - Eigenbedarfskündigung; preisgebundene Altbauwohnung
    Leitsatz: Der Vermieter einer preisgebundenen Altbauwohnung darf sich auf berechtigte Interessen an der Beendigung im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die im § 11 XII. BMG bestimmte Wartefrist berufen, wenn er nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Eigentum am Grundstück gemäß § 3 und/oder § 8 WEG in der Weise unter sich in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, daß sie mit jedem ihnen zustehenden Miteigentumsanteil (bzw. -Teilanteil) das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden haben.
    KG
    26.03.1987
  9. 8 REMiet 6750/86 - Eigenbedarfskündigung nach Bildung von Wohnungseigentum; Mieterschutz; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Wartefrist; berechtigtes Interesse; Umwandlung in Eigentumswohnung
    Leitsatz: Der Vermieter darf sich auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf bestimmte Wartefrist berufen, wenn er nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Eigentum am Grundstück gemäß § 3 und/oder § 8 WEG in der Weise unter sich in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, daß sie mit jedem ihnen zustehenden Miteigentumsanteil (bzw. -Teilanteil) das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden haben.
    KG
    26.03.1987
  10. OVG 2 B 56.86 - Abstandfläche, Nachbarschutz
    Leitsatz: Die Regelung über die Tiefe der Abstandflächen in § 6 Abs. 5 BauO Bln 1985 ver mittelt Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme.
    OVG Berlin
    27.03.1987