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  1. 64 S 196/87 - Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen; Entbehrlichkeit der Fristsetzung; Fristsetzung zur Schadensbeseitigung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Qualifizierte Fristsetzung, Entbehrlichkeit; Auszug des Mieters ohne neue Anschrift
    Leitsatz: 1. Die Fristsetzung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist nur dann angemessen, wenn dem Mieter die Möglichkeit zur Durchführung der Renovierungsarbeiten eröffnet wird. 2. Werden die Schönheitsreparaturen bereits vor Fristablauf von dem Vermieter durchgeführt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten. 3. Der Auszug des Mieters aus der Wohnung ohne Durchführung der Schönheitsreparaturen stellt nur dann eine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn die Notwendigkeit der Renovierung offensichtlich ist und der Mieter seine neue Anschrift dem Vermieter nicht mitgeteilt hat. 4. Der Vermieter ist vor Ablauf der von ihm dafür gesetzten Frist auch nicht berechtigt, Schäden an der Wohnung selbst zu beseitigen. Führt er dennoch vor Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist die Arbeiten selbst oder auf eigene Kosten aus, hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter. 5. Ein Anspruch des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung scheidet auch dann aus, wenn der Mangel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war. 6. Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines neuen Wohnungs- oder Haustürschlosses, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die verloren gegangenen Schlüssel beim Auffinden durch einen Dritten der Wohnung oder dem Haus zugeordnet werden können.
    LG Berlin
    10.11.1987
  2. 64 S 231/87 - Kosten der Schadenabwendung; Positive Vertragsverletzung, Frostschäden, Verhinderung, Wasserrohre, frostfreie, Beheizung, ausreichende, Auszug des Mieters
    Leitsatz: Der Vermieter hat Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die ihm entstehen, weil er anstelle des Mieters Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung eines Schadens trifft, für den sonst der Mieter verantwortlich wäre (hier: Heizmaterial zur Beheizung der Wohnung während der Abwesenheit des Mieters).
    LG Berlin
    15.12.1987
  3. 64 S 231/87 - vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis; vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Beendigung des Mietverhältnisses; Mietvertrag, Anspruch auf Entlassung; Nachmietergestellung; Rückgabe der Mietsache, vorzeitige
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, wenn sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Aufhebung dasjenige des Vermieters am Fortbestand des Vertrages erheblich überragt. 2. Der Mieter kann selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis dann nicht verlangen, wenn er selbst sich vertragsuntreu verhält (hier: Nichtausführung von Schönheitsreparaturen). 3. Die vom Mieter benannten Nachmieter müssen zudem bereit und in der Lage sein, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen und die Gewähr bieten, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dazu in der Lage zu sein. 4. Die entsprechende Anwendung des § 552 Satz 3 BGB scheidet dann aus, wenn der Mieter die Mietsache vorher freiwillig an den Vermieter zurückgegeben hat.
    LG Berlin
    15.12.1987
  4. 64 S 255/87 - Mietnebenpflichten, positive Forderungsverletzung, Dachboden, Sicherung gegen Brand, Sicherungspflicht des Vermieters, Kontrollpflicht des Vermieters, Brand durch Dritte, Schadenersatz, Brandschaden, Ersatzpflicht, Brandverhütungspflicht
    Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht gehalten, die im Hause verlegten Abflußrohre in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen. 2. Bei häufigeren Verstopfungen, die auf eine Zusetzung der Rohre hindeuten, ist der Vermieter jedoch zu regelmäßigen Überprüfungen etwa in jährlichen Abständen verpflichtet. Ferner ist er dann verpflichtet, die Mieter darauf hinzuweisen, daß die Einleitung von verstopfenden Gegenständen (z. B. Küchenabfälle, Intimtextilien) nicht zulässig ist. 3. Ein Anspruch des Mieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung einer Rohrverstopfung besteht grundsätzlich erst dann, wenn ihm diese Aufwendungen entstanden sind. Die Voraussetzungen für einen Kostenvorschußanspruch sind gesondert darzulegen.
    LG Berlin
    11.12.1987
  5. 64 S 288/86 - Keine Senkung der Kostenmiete wegen erhöhter Heizkosten durch exponierte Lage; Mietpreisbindung; Kostenmiete, Neubauwohnung; Heizkostenbelastung; Wohnung, ungünstige Lage; Wegfall der Geschäftsgrundlage; unbillige Härte
    Leitsatz: Die für die Mieter von Wohnungen in exponierter Lage entstehenden Kostennachteile stellen keine unbillige Härte i.S. von § 11 Absatz 1 Nr. 4 HeizkV dar.
    LG Berlin
    27.01.1987
  6. 64 S 288/86 - Keine Senkung der Kostenmiete wegen erhöhter Heizkosten durch exponierte Lage; Mietpreisbindung; Kostenmiete, Neuberechnung; Heizkostenbelastung; Wohnung, ungünstige Lage; Wegfall der Geschäftsgrundlage; unbillige Härte
    Leitsatz: 1. Eine erheblich höhere Heizkostenbelastung nach Umstellung auf die verbrauchsabhängige Abrechnung berechtigt auch den Mieter einer ungünstig gelegenen Wohnung (unter dem Flachdach im obersten Geschoß, drei Außenwände) nicht dazu, von seinem Vermieter eine Neuberechnung der Kostenmiete zu fordern. 2. Allein wegen der Umstellung auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann keine Anpassung der vereinbarten Kaltmiete verlangt werden. 3. Die für die Mieter von Wohnungen in exponierter Lage entstehenden Kostennachteile stellen auch keine unbillige Härte i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenVO dar.
    LG Berlin
    27.01.1987
  7. 64 S 288/86 - Keine Senkung der Kostenmiete wegen erhöhter Heizkosten durch exponierte Lage; Mietpreisbindung; Kostenmiete, Neuberechnung; Heizkostenbelastung; Wohnung, ungünstige Lage; Wegfall der Geschäftsgrundlage; unbillige Härte
    Leitsatz: 1. Eine erheblich höhere Heizkostenbelastung nach Umstellung auf die verbrauchsabhängige Abrechnung berechtigt auch den Mieter einer ungünstig gelegenen Wohnung (unter dem Flachdach im obersten Geschoß, drei Außenwände) nicht dazu, von seinem Vermieter eine Neuberechnung der Kostenmiete zu fordern. 2. Allein wegen der Umstellung auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann keine Anpassung der vereinbarten Kaltmiete verlangt werden. 3. Die für die Mieter von Wohnungen in exponierter Lage entstehenden Kostennachteile stellen auch keine unbillige Härte i.S. von § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkVO dar.
    LG Berlin
    27.01.1987
  8. 64 S 295/86 - Verwirkung von Schadenersatzansprüchen; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz, Verwirkung
    Leitsatz: Zur Verwirkung von Schadenersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis.
    LG Berlin
    06.01.1987
  9. 64 S 298/86 - Verbrauchsabhängige Heizkostenumlage; Mietnebenkosten; Heizkosten; Wärmeverbrauch, Ermittlung; Einheitsskalensystem; Eigenverdunstung; exponierte Wohnlage
    Leitsatz: 1. Das sog. Einheitsskalensystem, bei dem der Ablesewert mit einem sog. Bewertungsfaktor multipliziert wird, der die unterschiedlichen Größen bzw. Heizleistungen erfaßt, ist ein zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs nach der Heizkostenverordnung geeignetes System. 2. Das pauschale Bestreiten der Heizkosten durch den Mieter ist unzulässig. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen aufgrund der Einsicht in die der Kostenaufstellung zugrundeliegenden Belege zu konkretisieren. 3. Die durch die sog. "Eigenverdunstung" entstehenden Ungenauigkeiten der Verdunstungsgeräte sind grundsätzlich unbeachtlich. 4. Die durch eine exponierte Wohnlage auftretenden Kostennachteile für einen einzelnen Mieter aufgrund der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung müssen angesichts des öffentlichen Interesses an der Senkung des Energieverbrauchs hingenommen werden.
    LG Berlin
    15.05.1987
  10. 64 S 308/86 - Rückzahlung von Heizkostenvorschüssen bei unrichtigen Umlegungsmaßstab; Zurückbehaltungsrecht, Kabelanschluß; Anschluß der Minderung bei selbstverschuldeten Mängeln; Heizkostenvorschüsse, Mietnebenkosten, Rückzahlungsanspruch, Abrechnungsmodus, Umlegungsmaßstab, Verbesserung der Mietsache, Modernisierungsmaßnahme, Breitbandkabelanschluß; Ankündigung, schriftlich; Mietminderung, Ausschluß; Kenntnis des Fehlers der Mietsache; Mängel der Mietsache
    Leitsatz: 1. Der Mieter, der vom Vermieter Rückzahlung eines Teilbetrages der gezahlten Heizkostenvorschüsse verlangt, muß darlegen, daß der Vermieter um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert ist. Insoweit muß er eine dem vertraglichen oder dem diesem vorgehenden gesetzlichen Abrechnungsmodus entsprechende Abrechnung vorlegen, in welcher sein tatsächlicher Verbrauch an Heizwärme ausgewiesen wird und aus der sich ergibt, daß ihm ein Guthaben zusteht. 2. Die Tatsache, daß der Vermieter nicht entsprechend dem vertraglich vereinbarten bzw. dem diesen vorgehenden gesetzlichen Abrechnungsmodus abgerechnet hat, berechtigt den Mieter nicht schon, die Rückzahlung eines Teiles der Heizkostenvorschüsse zu verlangen. 3. Der Mieter hat allein wegen einer vertrags- oder gesetzeswidrigen Abrechnung des Vermieters noch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse. Die Belange des Mieters sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Anspruch auf Erteilung einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Abrechnung gegen den Vermieter geltend macht und notfalls im Wege der Klage durchsetzt.
    LG Berlin
    30.01.1987