Urteil Mietnebenpflichten, positive Forderungsverletzung, Dachboden, Sicherung gegen Brand, Sicherungspflicht des Vermieters, Kontrollpflicht des Vermieters, Brand durch Dritte, Schadenersatz, Brandschaden, Ersatzpflicht, Brandverhütungspflicht
Schlagworte
Mietnebenpflichten, positive Forderungsverletzung, Dachboden, Sicherung gegen Brand, Sicherungspflicht des Vermieters, Kontrollpflicht des Vermieters, Brand durch Dritte, Schadenersatz, Brandschaden, Ersatzpflicht, Brandverhütungspflicht
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht gehalten, die im Hause verlegten Abflußrohre in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen.
2. Bei häufigeren Verstopfungen, die auf eine Zusetzung der Rohre hindeuten, ist der Vermieter jedoch zu regelmäßigen Überprüfungen etwa in jährlichen Abständen verpflichtet. Ferner ist er dann verpflichtet, die Mieter darauf hinzuweisen, daß die Einleitung von verstopfenden Gegenständen (z. B. Küchenabfälle, Intimtextilien) nicht zulässig ist.
3. Ein Anspruch des Mieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung einer Rohrverstopfung besteht grundsätzlich erst dann, wenn ihm diese Aufwendungen entstanden sind. Die Voraussetzungen für einen Kostenvorschußanspruch sind gesondert darzulegen.
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