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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. V ZR 145/18 - Vorrang spezieller Kostenregelungen
    Leitsatz: Spezielle Regelungen nach Köpfen gehen allgemeinen Regelungen nach Miteigentumsanteilen vor. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    22.03.2019
  2. V ZB 145/18 - Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum
    Leitsatz: a) Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch eingetragen ist. b) Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot i.S.v. § 136 BGB anzusehen.
    BGH
    19.12.2019
  3. V ZR 288/17 - Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf Zukünftiges
    Leitsatz: Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneute Anlage.
    BGH
    12.07.2019
  4. V ZR 199/19 - Kostenregelungen für Untergemeinschaften der WEG, anfängliche Baumängel und spätere Instandhaltung
    Leitsatz: Wenn nach der Teilungserklärung die Verwaltungszuständigkeit für die Baukörper einer Untergemeinschaft eindeutig diesen ohne Einschränkung zugewiesen ist, ist eine Kostenregelung weit auszulegen, womit die Kosten späterer Instandsetzungsmaßnahmen auch später entstehende Kosten für die Behebung anfänglicher Baumängel umfassen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    26.06.2020
  5. V ZR 90/22 - Zustimmungserfordernisse für Wohnungsveräußerungen in der Teilungserklärung
    Leitsatz: ..., Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, GE...
    BGH
    21.07.2023
  6. V ZR 196/19 - Keine Inhaltskontrolle der Gemeinschaftsordnung, Einladungsfristen und historische Adressen
    Leitsatz: Die Regelungen über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung: „Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“, so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.
    BGH
    20.11.2020
  7. V ZR 203/18 - Eltern-Kind-Zentrum in Laden zulässig, Ausstrahlungswirkung des Kinderlärmprivilegs auf Wohnungseigentum
    Leitsatz: a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist. b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als „Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. c) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
    BGH
    13.12.2019