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Urteil Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf Zukünftiges
Schlagworte
Erstreckung einer Grunddienstbarkeit auf Zukünftiges
Leitsatz
Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneute Anlage.
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