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Suchergebnis Urteilssuche (611 - 615 von 615)

  1. 4 U 174/95 - Wirtschaftsverträge/DDR; Mängelbeseitigungsvorschuss
    Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des Gesetzes über Wirtschaftsverträge/DDR auf Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    Brdbg. OLG
    16.10.1996
  2. 2 U 20/96 - Staatlicher Verwalter; Schadensersatzanspruch; Verwaltervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Rückübertragungsrecht als sonstiges Recht
    Leitsatz: 1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen Rechtsträger und Drittem (Verwalter) geschlossenen Vertrages betreffend die Verwaltung eines bebauten Grundstückes gegen den Verwalter gehen auch dann nicht gem. § 16 Abs. 2 VermG auf den Rückübertragungsberechtigten über, wenn die Schäden zwischen der Geltendmachung der Rückübertragung und der Rückgabe entstanden sind. 2. Ein solcher Verwaltervertrag ist hinsichtlich des Rückübertragungsberechtigten kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. 3. Der Rückübertragungsanspruch nach § 3 VermG ist kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
    Brdbg. OLG
    12.11.1996
  3. RE-Miet 3/95 - Modernisierungsmieterhöhung; Abhängigkeit von Duldungspflicht des Mieters; Ankündigungspflicht auch bei mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnungen für öffentliche Bedienstete
    Leitsatz: Soweit es für eine Mieterhöhung auf die Duldungspflicht des Mieters ankommt, gilt die Vorschrift des § 541 b Abs. 2 BGB auch bei einer solchen gemäß § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i. V. m. § 10 Wohnungsbindungsgesetz.
    BayObLG
    24.10.1996
  4. 6 T 17/96 - Mietrückstand, Kündigungsrecht nicht verwirkt
    Leitsatz: Ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs ist nicht verwirkt, wenn drei Monate lang die laufende Miete pünktlich gezahlt wurde.
    LG Potsdam
    04.07.1996
  5. II R 61/93 - Grunderwerbssteuer, Gesellschafterauswechslung
    Leitsatz: 1. Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Abtretung der Gesellschaftsanteile berührt den Fortbestand (die Identität) der Gesellschaft nicht. Hieran ändert nichts, daß dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. 2. Die Gesellschaft bleibt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die infolge der Einbringung eines Grundstücks unter der gleichzeitigen Vereinbarung des Ausscheidens des einbringenden Gesellschafters entstanden ist. Der an die Gesellschaft gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann wirksam nur den im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen bekanntgegeben werden.
    BFH
    12.12.1996