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  1. I ZR 5/15 - Keine Verpflichtung für Vorkaufsberechtigten zur Zahlung einer unüblichen Maklerprovision
    Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden. 2. Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.
    BGH
    12.05.2016
  2. 48 C 242/20 - Zurückbehaltungsrecht über Jahre hinweg
    Leitsatz: 1. Eine bräunlich-dunkle Verfärbung an der Decke, verbunden mit einem muffigen Geruch berechtigt den Mieter zur Minderung (hier: 5 % von der Gesamtmiete).2. Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt jedenfalls dann rückwirkend, wenn seit der Mängelanzeige fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass der Vermieter die Instandsetzung veranlasst hätte.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Hamburg
    24.02.2022
  3. 63 S 237/15 - Keine Gewährleistungsrechte ohne erneute Mängelanzeige, teilweise erfolgreiche Mängelbeseitigung, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: Führt der Vermieter nach einer Mängelanzeige Beseitigungsmaßnahmen durch, die nur teilweise erfolgreich sind, ist der Mieter gehalten, den noch bestehenden Mangel erneut anzuzeigen. Anderenfalls entfallen sowohl ein Minderungsrecht als auch ein Zurückbehaltungsrecht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    22.07.2016
  4. 65 S 19/21 - Zurückbehaltungsrecht bei verschleppter Mangelbeseitigung
    Leitsatz: 1. Behauptet der Vermieter, der Mangel sei schon beseitigt oder er werde beseitigt sein, kommt es bei der Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht noch dem Zweck dienen kann, Druck auf den Vermieter zur Mangelbeseitigung auszuüben, auf eine Gesamtwürdigung der Umstände an. 2. Solange nicht einmal beim Vermieter Sicherheit über den Erfolg von monatelang andauernden Mangelbeseitigungsarbeiten besteht, verfehlt das Zurückbehaltungsrecht nicht seinen Zweck.3. Das Befahren des Grundstückes durch den Mieter mit einem Fahrzeug zum Zwecke des Beladens mit Sperrmüll trägt weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    22.05.2021
  5. 63 S 51/15 - Fortdauernde unpünktliche Mietzahlung als Pflichtverletzung, kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln für die Vergangenheit
    Leitsatz: 1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache kann nur auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen und kann nicht für solche Monate geltend gemacht werden, in denen kein Mangel besteht.2. Wegen der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt kann eine Räumungsfrist von knapp sieben Monaten angemessen sein, wenn im Mieterhaushalt schulpflichtige Kinder leben und Mietrückstände derzeit nicht bestehen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    06.10.2015
  6. IX ZB 45/15 - Wirkung der Freigabe auch für Kautionsrückzahlungsanspruch
    Leitsatz: Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.
    BGH
    16.03.2017
  7. 65 S 400/15 - Mangelbeseitigungsanspruch bei Schimmelbefall, Mietminderung, Grenzen der Wohnungslüftung bei Feuchtigkeit
    Leitsatz: Es kann von einem Mieter verlangt werden, dass dieser zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden die Mietwohnung bis zu dreimal am Tag lüftet, und zwar einmal morgens, einmal am frühen Abend und einmal kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinausgehende Lüftungserfordernis (hier: sechs- bis achtmaliges Stoßlüften) entspricht nicht dem üblichen Mietgebrauch und ist einem Mieter auch nicht zumutbar. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.04.2016
  8. 1 S 317/17 - Mietminderung wegen Klopfgeräuschen in der Heizung, Leistungsverweigerungsrecht auch für die Sommermonate, Ermittlung der Minderung für die gesamte Wohnung, nur geringfügig erforderliche Spezifizierung von Heizungsgeräuschen
    Leitsatz: 1. Treten während der Heizperiode regelmäßig erhebliche Klopfgeräusche in der Heizung auf, ist eine Minderung von 25 % gerechtfertigt. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann daneben mindestens in Höhe der monatlichen Minderung auch für die Sommermonate geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Osnabrück
    11.07.2018