« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 15)
Sortierung:
-
67 S 15/22 - Keine Anrechenbarkeit nicht wirksam gewordener Mietstaffeln bei Inanspruch-nahme des Vormietprivilegs im Rahmen der MietpreisbremseLeitsatz: 1. Im Vormietverhältnis vereinbarte Staffelmieterhöhungen, die wegen Beendigung des Vormietverhältnisses in zeitlicher Hinsicht nicht mehr wirksam geworden sind, sind im Rahmen des § 556e BGB nicht zu berücksichtigen. 2. Ein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auch im Fall einer freien Auswahlentscheidung des Vertragspartners für eine von mehreren vorformulierten Vertragsvarianten nur dann gegeben, wenn der Verwender den in den maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen wesentlichen Inhalt der die gesetzliche Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, indem er dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, einräumt.LG Berlin13.09.2022
-
85 S 15/18 - Einräumung eines SondernutzungsrechtsLeitsatz: Der Einräumung eines - nicht durch Mehrheit, sondern nur durch Vereinbarung beschließbaren - Sondernutzungsrechts steht die durch Beschluss eingeräumte Möglichkeit gleich, dass ein Sondereigentümer auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche unter Ausschluss der übrigen Eigentümer nutzen darf. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin22.02.2019
-
67 S 186/23 - Unwirksame Formularklauseln im WohnraummietvertragLeitsatz: 1. Allein die Vornahme einer den Mietern günstigeren Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen (hier: Verkürzung der Mindestlaufzeit) rechtfertigt nicht die Annahme einer Individualvereinbarung von anderen Klauseln (hier: Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters).2. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei Vertragsende die Schönheitsreparaturen „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)" auszuführen, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.3. Auch die Klausel zur Rückgabe „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)“ ist unwirksam.4. Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung eines Untermietzuschlags in bestimmter Höhe (hier: 40 €) für den Fall der künftigen Untervermietung.5. Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt (§ 432 Abs. 2 BGB).(Leitsätze 1-4 von der Redaktion)LG Berlin II13.02.2024
-
VIII ZR 271/17 - Wärmebrücken als potentielle Gefahr für Schimmelbildung mangels abweichender Vereinbarung kein Sachmangel bei Einklang mit Baunormen bei GebäudeerrichtungLeitsatz: ...- VIII ZR 67/18, GE 2019, 113; jeweils m.w.N...BGH05.12.2018
-
BVerwG 8 C 4.11 - Anpassungsverlangen; Beiladung; Berechtigter; Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bindungswirkung; Entschädigungsanspruch; Erlösauskehr; Geschäftsgrundlage; Kündigung; Leistungsklage; nachträgliche Anmeldung; notwendige Streitgenossenschaft; öffentlich-rechtlicher Vertrag; örtliche Zuständigkeit; pacta sunt servanda; Prozessvergleich; Umstandsmoment; Unzumutbarkeit; Vergleichsgrundlage; Verjährung; Vertragsgrundlage; Vertrauensgrundlage; Verwirkung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; ZeitmomentLeitsatz: 1. Eine auf die Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Leistungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Anpassungsanspruch zwar erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wird, dieser von den Vertragspartnern jedoch unzweideutig abgelehnt wird. 2. Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat. 3. Die Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 60 VwVfG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er lediglich einmalige Leistungspflichten begründet und diese bereits erfüllt sind. 4. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner - ohne diese zum Vertragsinhalt gemacht zu haben - als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben; nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Vorstellung zusätzlich auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet ist. 5. Ein weiteres Festhalten an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist für eine Vertragspartei unzumutbar, wenn die Ausgleichsfunktion der beiderseits geschuldeten Leistungen so stark gestört ist, dass es dem betroffenen Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen. 6. Eine Behörde muss sich als Vertragspartner eines Prozessvergleichs diejenigen Vertrauensschutzeinwendungen des anderen Teils entgegenhalten lassen, die diesem zugestanden hätten, wenn die vermögensrechtlichen Regelungen nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt getroffen worden wären.BVerwG18.07.2012
-
4 C 206/07 - Modernisierung durch Vermieter trotz früherer Mustervereinbarung über MietermaßnahmenLeitsatz: Eine Modernisierungsvereinbarung, wonach der Mieter eine Gasetagenheizung einbaut, für die er instandhaltungspflichtig ist und wonach der Vermieter insoweit auf ein Mieterhöhungsrecht verzichtet, hindert den Vermieter nicht daran, später eine moderne Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung einbauen zu lassen (Abgrenzung zu KG, GE 2008, 1423). (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg16.12.2009
-
VG 34 A 31.04 - Niederschlagswasserentgelt; Regenwasserabgabe; (Regen-) Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze; Anstalt öffentlichen Rechts; gesetzliches Schuldverhältnis; Anstaltslast; Abschreibung; Anschaffungswert; Wiederbeschaffungswert; (keine) Deckung der Kosten durch Landeshaushalt; Recht zur Bestimmung der Gegenleistung; Gläubiger; BilligkeitLeitsatz: 1. Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Land Berlin besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, daß den Wasserbetrieben die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in Berlin obliegt, während das Land als Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat. 2. Die Wasserbetriebe haben entsprechend §§ 315, 316 BGB das Recht zur Bestimmung der Höhe ihres Vergütungsanspruchs. 3. Haushaltszwänge berechtigen das Land nicht zur "Deckelung" seiner AufwendungenVG Berlin12.02.2007
-
V ZR 291/02 - Voraussetzungen der Zulassung der Revision; Nichtzulassungsbeschwerde bei auslaufendem RechtLeitsatz: a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist. c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65). d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.BGH27.03.2003
-
XI ZR 71/02 - Revision, Zulassung der - bei Divergenz; Nichtzulassungsbeschwerde, Voraussetzungen der -Leitsatz: a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten. b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde. c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.BGH01.10.2002
-
XII ZR 15/12 - Kein Rechtsverlust durch Mangelkenntnis bei vorbehaltloser Ausübung einer Verlängerungsoption; nachträgliche Veränderung der MiethöheLeitsatz: a) Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536 b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536 a BGB ausgeschlossen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. Juli 1970 - VIII ZR 230/68 -, NJW 1970, 1740). b) Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536 b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus.BGH05.11.2014