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Urteil Keine Anrechenbarkeit nicht wirksam gewordener Mietstaffeln bei Inanspruch-nahme des Vormietprivilegs im Rahmen der Mietpreisbremse


Schlagworte

Keine Anrechenbarkeit nicht wirksam gewordener Mietstaffeln bei Inanspruch-nahme des Vormietprivilegs im Rahmen der Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Im Vormietverhältnis vereinbarte Staffelmieterhöhungen, die wegen Beendigung des Vormietverhältnisses in zeitlicher Hinsicht nicht mehr wirksam geworden sind, sind im Rahmen des § 556e BGB nicht zu berücksichtigen. 

2. Ein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auch im Fall einer freien Auswahlentscheidung des Vertragspartners für eine von mehreren vorformulierten Vertragsvarianten nur dann gegeben, wenn der Verwender den in den maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen wesentlichen Inhalt der die gesetzliche Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, indem er dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, einräumt.

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