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Suchergebnis Urteilssuche (111 - 120 von 806)

  1. 1 S 10155/08 - Mehrheitsbeschluss über von der Teilungserklärung abweichenden Umlageschlüssel für Betriebskosten nur bei sachlicher Begründetheit
    Leitsatz: 1. Aus § 16 Abs. 5 WEG folgt, dass durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden kann. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grundes, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen. 2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere darin liegen, dass den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden Verteilungsmaßstabes ist allerdings auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu berücksichtigen.
    LG München I
    10.06.2009
  2. 1 S 20283/08 - Parteien in einer Anfechtungsklage gegen "Wohnungseigentümergemeinschaft"; Beeinträchtigung durch Gartenhaus
    Leitsatz: 1. Eine Anfechtungsklage, die gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft S. (Wohnungseigentümer siehe anliegende Liste)" gerichtet ist, ist auslegungsfähig. Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage - anders als etwa eine Klage auf Schadensersatz - gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nur gegen die übrigen Eigentümer gerichtet werden kann. 2. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung eines Gartenhauses im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen den Genehmigungsbeschluss kommt es nicht darauf an, ob das Gartenhaus für den Kläger sichtbar ist, geschweige denn, von welchem Standort innerhalb seines Sondereigentums aus das Gartenhaus noch zu sehen ist. Entscheidend ist der Blickwinkel von allen Gemeinschafts- und Sondereigentumsflächen aus.
    LG München I
    16.02.2009
  3. 14 S 18532/08 - Unzutreffende Antworten in Selbstauskunft berechtigen zur Kündigung
    Leitsatz: Beantwortet der Mieter in der "Selbstauskunft" Fragen nach Beschäftigungsverhältnis und monatlichem Einkommen unzutreffend, ist der Vermieter zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG München I
    25.03.2009
  4. 1 S 14383/09 - Änderung von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung der Vorinstanz
    Leitsatz: Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO korrigiert werden.
    LG München I
    19.10.2009
  5. 1 S 20171/08 - Modernisierungsmaßnahme; Austausch Holz- gegen Kunststofffenster
    Leitsatz: 1. Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster stellt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar. 2. Das Kopfstimmenprinzip im Rahmen der doppelt qualifizierten Mehrheit gemäß §§ 22 Abs. 2, 25 Abs. 2 WEG erfordert keine Korrektur zugunsten von Mehrfacheigentümern; insofern hat der Gesetzgeber den vermögensrechtlichen Belangen nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich durch Aufnahme der erforderlichen Mehrheit der Miteigentumsanteile Rechnung getragen. 3. Die Darlegungs- und Beweislast bei der Anfechtungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG liegt grundsätzlich beim Kläger. Werden konkrete Einwendungen erhoben, so trifft die Beklagte eine sekundäre Beweislast ("substantiiertes Bestreiten").
    LG München I
    27.04.2009
  6. 1 S 23229/08 - Ungültige Jahresabrechnung bei rechnerischer Unschlüssigkeit
    Leitsatz: 1. Die Jahresabrechnung ist auf entsprechende Rüge hin insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie für einen durchschnittlichen Eigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht vollständig und nachvollziehbar ist. 2. Das ist regelmäßig bei fehlender rechnerischer Schlüssigkeit der Fall, wenn also eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher Kontenentwicklung und der Einnahmen- und Ausgabendarstellung anhand der Abrechnung bzw. den darin enthaltenen Erläuterungen nicht aufgeklärt werden kann.
    LG München I
    30.11.2009
  7. 1 S 4851/09 - Prozessvertretung durch Verwalter; Prozessermächtigung für Aktivprozess auch für Berufungseinlegung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob das WEG in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, kommt es bei vorangeschaltetem Mahnverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht an. 2. Der in erster Instanz bevollmächtigte Verwalter ist im Aktivprozess auch zur Einlegung der Berufung ohne weiteren Eigentümerbeschluss bevollmächtigt.
    LG München I
    19.10.2009
  8. 1 T 499/09 - Streitwert für Antrag auf Abberufung des Verwalters
    Leitsatz: Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49 a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.
    LG München I
    03.06.2009
  9. 1 S 10225/08 - Kostenerstattung in WEG-Zweiergemeinschaft; Wohngeldanspruch; Aufrechnungsverbot gegen Erstattungsanspruch; verauslagte Betriebskosten; Notgeschäftsführung; gemeinschaftsbezogene Gegenforderungen
    Leitsatz: 1. In einer Zweiergemeinschaft kann der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderen Wohnungseigentümer eine anteilige Erstattung verlangen. Eine vorherige Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan gem. § 28 WEG ist dazu ausnahmsweise nicht erforderlich. 2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen einen Wohngeldanspruch ist auch in einer Zweiergemeinschaft grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine unstreitige Gegenforderung oder um einen Anspruch aus Notgeschäftsführung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag handelt. Abgesehen von diesen Ausnahmen erfasst das Aufrechnungsverbot auch streitige gemeinschaftsbezogene Gegenforderungen, wie etwa eine Forderung aus § 16 I WEG.
    LG München I
    02.02.2009
  10. 1 S 19129/08 - Kostenbelastung des WEG-Verwalters; Gesonderte Beschwerdemöglichkeit; bauliche Änderung; Beschlussablehnung; gerichtliche Feststellung zum Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses
    Leitsatz: 1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses festzustellen, wenn der Verwalter wegen eines bestehenden Einstimmigkeitserfordernisses (Zustimmung zu baulicher Veränderung) verkündet hat, dass der Beschluss abgelehnt wurde.2. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG ist die sofortige Beschwerde. Über sie kann, wenn in der Hauptsache Berufung eingelegt wurde und der Verwalter nicht Partei ist, im Berufungsurteil mit entschieden werden.
    LG München I
    27.04.2009