Urteil Modernisierungsmaßnahme
Schlagworte
Modernisierungsmaßnahme; Austausch Holz- gegen Kunststofffenster
Leitsätze
1. Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster stellt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar.
2. Das Kopfstimmenprinzip im Rahmen der doppelt qualifizierten Mehrheit gemäß §§ 22 Abs. 2, 25 Abs. 2 WEG erfordert keine Korrektur zugunsten von Mehrfacheigentümern; insofern hat der Gesetzgeber den vermögensrechtlichen Belangen nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich durch Aufnahme der erforderlichen Mehrheit der Miteigentumsanteile Rechnung getragen.
3. Die Darlegungs- und Beweislast bei der Anfechtungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG liegt grundsätzlich beim Kläger. Werden konkrete Einwendungen erhoben, so trifft die Beklagte eine sekundäre Beweislast ("substantiiertes Bestreiten").
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