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XII ZR 251/02 - Erheblicher Mangel in einzelnen Wohnungen bei gewerblicher ZwischenvermietungLeitsatz: a) Bei einer gewerblichen Zwischenmiete von Wohnungen zum Zwecke der Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, i. d. R. auch als Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter anzusehen. Ob diese Mängel dort als erheblich bzw. unerheblich i. S. des § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB einzustufen sind, hängt insbesondere von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab. b) Als unerheblich i. S. von § 537 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstieße.BGH30.06.2004
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VIII ZB 31/04 - Hinreichende Begründung der Kündigung bei klarer und einfacher Sachlage durch Angabe des SaldosLeitsatz: War der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, reicht es zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn der Zahlungsverzug und der gesamte Betrag der rückständigen Miete angegeben sind (Bestätigung von BGH GE 2004, 233). Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter der Kündigung zusätzlich einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mieterkonto beigefügt hat. (Leitsatz der Redaktion)BGH30.06.2004
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VIII ZR 243/03 - Mietkaution in einer Summe; unwirksame Übersicherung bei Kombination mit Bürgschaft; Kumulationsverbot bei MietsicherheitenLeitsatz: a) Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten. b) Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicherheit verlangt. c) Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat.BGH30.06.2004
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VIII ZR 379/03 - Wirksamer temporärer Kündigungsausschluß durch Formularklausel ist zulässigLeitsatz: Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).BGH30.06.2004
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XII ZB 227/02 - Kostenfestsetzungsverfahren; Prozesskosten; Fotokopiekosten für AnwaltLeitsatz: Fotokopiekosten des Prozessanwalts sind - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.BGH30.06.2004
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IX ZB 30/03 - Beschwerde gegen RestschuldbefreiungLeitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.BGH29.06.2004
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X ZB 11/04 - Wegfall der BeschwerLeitsatz: Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.BGH29.06.2004
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IX ZR 264/02 - Notarhaftung; Beratungsfehler über Steuerpflicht bei GrundstücksverkaufLeitsatz: Für den Beratungsfehler des Notars beim Grundstücksverkauf ist ausschlaggebend,ob zum Zeitpunkt der Beratung eine gesicherte Rechtsprechung ergangen war, die den eingenommenen Standpunkt stützt, wonach es sich um den unproblematischen Fall der erstmaligen Errichtung und den anschließenden Verkauf eines Objekts handelt.BGH29.06.2004
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lXa ZB 29/04 - äumungstitel gegen nicht im Mietvertrag aufgeführten Ehemann erforderlichLeitsatz: Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.BGH25.06.2004
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IXa ZB 30/03 - erhöhte Vergütung für ZwangsverwalterLeitsatz: ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1 Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung von BGHZ 152, 18 errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge. ZwVerwVO § 24 Abs. 2 Die Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines Grundstücks sind auch innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht für jedes Miet- oder Pachtverhältnis, sondern nur für jedes Miet- oder Pachtobjekt besonders zu berechnen.BGH25.06.2004