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3 U 50/07 - Ordentliche Kündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit von 20 Jahren; Abweichung von LaufzeitvorgabenLeitsatz: Ein Fernwärmelieferungsvertrag, der entgegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV (Laufzeit von höchstens zehn Jahren) auf 20 Jahre abgeschlossen worden ist, kann vom Kunden jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Laufzeit des Vertrages reduziert sich dann nicht auf zehn Jahre, da es sich bei der Frist des § 32 AVBFernwärmeV nicht um eine Regelfrist, sondern um eine Höchstfrist handelt. Von den Laufzeitvorgaben des § 32 AVBFernwärmeV kann nur abgewichen werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten hat und sodann der Kunde mit den Abweichungen davon ausdrücklich einverstanden ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn in dem unterbreiteten Fernwärmelieferungsvertrag mit abweichender Laufzeitregelung lediglich hervorgehoben wird, dass das Angebot inhaltlich von bestimmten Regelungen der AVBFernwärmeV abweicht. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Kunden zur Veranschaulichung seines Wahlrechts ein Leistungsvergleich, insbesondere ein Preisvergleich, ermöglicht wird. Dazu genügt es nicht, nur den Text der Verordnung beizufügen. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg10.10.2007
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9 U 123/06 - Voreilige Auszahlung aus Notaranderkonto als PflichtverletzungLeitsatz: Eine Grundbucheintragung ist nicht im Sinne des Treuhandauftrages des Hinterlegers "gewährleistet", wenn die Eintragungskosten nicht gedeckt sind und der Notar nicht für diese Kosten einsteht.KG21.09.2007
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8 U 190/06 - Rückzahlung der Kaution bei notariellem Grundstücksverkauf vor dem 19. Juni 2001, aber nach dem Bundestagsbeschluß über Mietrechtsreform; Kautionshaftung bei EigentümerwechselLeitsatz: Ist der Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit jedenfalls dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19. Juni 2001, aber nach der entsprechenden Beschlußfassung durch den Deutschen Bundestag am 29. März 2001 abgeschlossen worden ist.KG20.09.2007
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5 U 206/06 - Bebauung des Grundstücks durch einen Gewerbetreibenden auf mietvertraglicher BasisLeitsatz: Eine Berechtigung nach dem SachenRBerG ist nicht gegeben, wenn das Grundstück allein auf vertraglicher Grundlage genutzt wird und die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 6 SachenRBerG nicht gegeben sind.OLG Brandenburg20.09.2007
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I-10 U 46/07 - Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters; Kündigung wegen Feuchtigkeit infolge Dachundichtigkeiten; befristete Kündigung; angemessene Frist zur Kündigung; verkehrssicherer Zustand von MieträumenLeitsatz: 1. Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfaßt (auch) die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Insbesondere hat der Vermieter das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise instand zu setzen, daß es genutzt werden kann, soweit es nicht zum Abriß vorgesehen ist. 2. Hierzu gehört es, dafür Sorge zu tragen, daß sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befindet, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhindert und durch den sichergestellt wird, daß eine anderweitige Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen verhindert wird. 3. Kommt es über Jahre immer wieder zu einem Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume infolge vorhandener Dachundichtigkeiten, darf sich der Vermieter nicht damit begnügen, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen, sondern er muß das Dach in der Weise sanieren, daß es - in den zeitlichen Grenzen einer gebotenen Erneuerung und von nicht vorhersehbaren Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft dicht ist. 4. Zur Frage, ob eine unbestimmt befristete Kündigung i.S.v. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003, XII ZR 111/02, GE 2004, 104 = NZM 2004, 66 = NJW 2004, 284 vorliegt, wenn das anwaltliche Kündigungsschreiben im letzten Absatz den Zusatz enthält, "... meine Mandantin wird schnellstmöglich neue Räume suchen und Ihnen in Kürze den Auszugstermin mitteilen". 5. Zur angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB.OLG Düsseldorf20.09.2007
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I-24 U 7/07 - Kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters; Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist; Möglichkeit zur ungestörten Überprüfung; Rückgabe: vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe; keine vollständige Schlüsselrückgabe; Besitzaufgabe durch den MieterLeitsatz: Der Lauf der kurzen Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters beginnt, sobald ihm der Mieter das Mietobjekt zur ungestörten Überprüfung überlässt und den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, auch wenn aus einer Vielzahl von Schlüsseln noch einzelne beim Mieter verblieben sind.OLG Düsseldorf20.09.2007
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8 U 77/07 - Unwirksame Klausel über Schönheitsreparaturen bei Verpflichtung zum Streichen der Fenster ohne Beschränkung auf Innenbereich; Innenanstrich; AußenanstrichLeitsatz: Ist der Mieter vertraglich ohne Einschränkung zum Streichen der Fenster verpflichtet, wird davon auch der Außenanstrich umfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist. (Leitsatz der Redaktion)KG17.09.2007
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19 U 29/07 - Verkehrssicherungspflicht für Treppen; fehlender HandlaufteilLeitsatz: Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine bereits im Jahr 1938/39 erbaute Treppe in einem öffentlichen Gebäude nicht nachträglich mit einem Handlauf ausgestattet wird, der über die letzte Stufe hinausführt.OLG Karlsruhe17.09.2007
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12 U 36/07 - Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrages nicht wesentlich; Vertragsannahme binnen zwei bis drei Wochen noch ausreichendLeitsatz: 1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird. 2. Der Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbes. Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen. 3. Da ein "Übergabeprotokoll" kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, daß diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, daß der Mieter falsch bezeichnet ist.KG13.09.2007
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I-24 U 97/07 - Mietwagen, Beweis für Diebstahl, Kfz-MietvertragLeitsatz: 1. Bei Verlust des Mietwagens durch Diebstahl hat der Mieter wie der entsprechende Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen, wenn der Kraftfahrzeugmietvertrag nach dem Leitbild der Fahrzeugteilversicherung ausgestaltet ist. 2. Stehen ihm Zeugen als Beweismittel nicht zur Verfügung, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Mieters an.OLG Düsseldorf10.09.2007