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IX ZB 271/04 - Ermächtigung für vorläufigen Insolvenzverwalter; Fortsetzungsfeststellungsantrag im InsolvenzverfahrenLeitsatz: a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. b) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. c) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.BGH11.01.2007
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VII ZR 165/05 - Zahlung des Werklohns kein Anerkenntnis mit rechtlicher Bindungswirkung; Zahlung auf geprüfte RechnungLeitsatz: Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldan-erkenntnisses.BGH11.01.2007
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VII ZR 229/05 - Bauträgerbürgschaft für den Erwerber; unwirksame Klausel über NotarverwahrungLeitsatz: Die in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel "Die Bürgschaft für den Erwerber wird bei dem amtierenden Notar verwahrt" verstößt gegen § 12, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV und ist daher unwirksam.BGH11.01.2007
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IX ZR 31/05 - Gläubigeranfechtung; Scheckhingabe; Befriedigung des Gläubigers aus lediglich geduldeter KontoüberziehungLeitsatz: Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.BGH11.01.2007
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III ZR 193/05 - Konkludent geschlossener Auskunftsvertrag mit Anlagevermittler und HaftungsfolgenLeitsatz: Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.BGH11.01.2007
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III ZR 302/05 - Amtshaftung wegen vermeidbarer Verzögerungen; übermäßige Bearbeitungsdauer von Grundbuchanträgen; enteignungsgleicher EingriffLeitsatz: a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, daß sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: über-mäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272). b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger Unterlassung. c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungs-gleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).BGH11.01.2007
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III ZR 7/06 - Öffentliches Ausschreibungsverfahren; Provisionsversprechen; MaklerklauselLeitsatz: Reicht der Meistbietende eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks seine Position gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten weiter, so bindet eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im Kaufvertrag (vgl. BGHZ 131, 318) nicht den Vorkaufsberechtigten.BGH11.01.2007
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XII ZB 231/05 - Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens bei Teilidentität mit dem HauptverfahrenLeitsatz: Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).BGH10.01.2007
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II ARZ 1/05 - Spaltgesellschaft; NotvorstandLeitsatz: 1. Hat eine im Gebiet der früheren DDR enteignete Aktiengesellschaft dort keinen Sitz mehr, so kann ein anderes - außerhalb der früheren DDR gelegenes - Gericht nur dann für die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Notaufsichtsrates für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Enteignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren Berlins als sog. Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat. 2. Die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt neben der Enteignung der "ursprünglichen" Gesellschaft voraus, daß diese in den alten Bundesländern Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. 3. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der Aktiengesellschaft gem. § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 und die spätere Löschung der Gesellschaft im Handelsregister trotz vorhandenen Restvermögens stellt für sich genommen keine Enteignung dar. (Leitsätze der Redaktion)BGH08.01.2007
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II ZR 304/04 - Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen gegen Genossenschaftsvorstand; Verletzung von SorgfaltspflichtenLeitsatz: a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluß an BGHZ 152, 280 - zur GmbH). b) Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei der Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung.BGH08.01.2007