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Urteil Öffentliches Ausschreibungsverfahren
Schlagworte
Öffentliches Ausschreibungsverfahren; Provisionsversprechen; Maklerklausel
Leitsatz
Reicht der Meistbietende eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zum Kauf eines Grundstücks seine Position gegen ein Provisionsversprechen an einen anderen Kaufinteressenten weiter, so bindet eine daran anknüpfende sog. Maklerklausel im Kaufvertrag (vgl. BGHZ 131, 318) nicht den Vorkaufsberechtigten.
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