Urteil Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens bei Teilidentität mit dem Hauptverfahren
Schlagworte
Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens bei Teilidentität mit dem Hauptverfahren
Leitsatz
Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind.
Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).
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