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Suchergebnis Urteilssuche (491 - 500 von 855)

  1. 12 U 65/06 - Vertragliche Vereinbarung der Kostenmiete und des Sonderkündigungsrechts
    Leitsatz: Eine juristische Person kann sich nicht kraft Gesetzes auf das Sonderkündigungsrecht nach § 11 WoBindG berufen; ein derartiges Kündigungsrecht ist jedoch dann vereinbart, wenn die Parteien die Geltung der Vorschriften über die Kostenmiete (§§ 8-11 WoBindG) ihrem Mietverhältnis zugrunde gelegt haben.
    KG
    12.04.2007
  2. 12 W 19/07 - Ordnungsgeld, Bestrafung eines Ungehorsams
    Leitsatz: Ein Ordnungsgeldes gegen eine geladene Partei, die zwar nicht erscheint, aber gem. § 141 Abs. 3 ZPO durch einen informierten Rechtsanwalt vertreten wird, bezweckt nicht die Bestrafung eines Ungehorsams. Daher ist das Festsetzen eines Ordnungsgeldes trotz Abschlusses eines Vergleichs in Abwesenheit der Partei jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn es erst nach Widerruf des geschlossenen Vergleichs gegen die widerrufende Partei erfolgt.
    KG
    05.04.2007
  3. 27 U 189/06 - Kurze Verjährungsfrist für Altverträge über Wasserlieferung
    Leitsatz: Für einen im Jahre 2002 fällig gewordenen Entgeltanspruch der Wasserbetriebe gilt die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB a. F. mit der Folge, daß Verjährung am 31. Dezember 2004 eingetreten ist. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    02.04.2007
  4. 27 U 189/06 - Kurze Verjährungsfrist für Altverträge über Wasserlieferung
    Leitsatz: Für einen im Jahre 2002 fällig gewordenen Entgeltanspruch der Wasserbetriebe gilt die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB a. F. mit der Folge, daß Verjährung am 31. Dezember 2004 eingetreten ist. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    02.04.2007
  5. 3 W 57/06 - Gebührenstreitwert für einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Mietbesitzes
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der Jahrespacht.
    OLG Brandenburg
    02.04.2007
  6. 14 U 43/06 - Nachbarliches Zusammenleben mit Pflegebedürftigen; vom Nachbarn hinzunehmende Beeinträchtigungen; nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; kein Aufwendungsersatz des Nachbarn für Anzeigen von Verkehrsverstößen der Anlieferer; Beeinträchtigungen durch Licht vom Nachbargrundstück; Pflegeheim; Nachbarschutz; Immissionen; Störungen
    Leitsatz: 1. Im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ist ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. 2. Der Betreiber eines Pflegeheims hat als mittelbarer Störer zur Verhinderung von durch Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen (hier: unzulässiges Halten von Lieferwagen mit laufendem Motor) die ihm billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Das Maß des ihm Zumutbaren ergibt sich aus einer Gewichtung der von den Lieferanten verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarn einerseits und der zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen andererseits. 3. Einem sich nachts durch eine auf dem Gelände eines Pflegeheims vorhandene Lichtquelle gestört fühlenden Nachbarn ist zuzumuten, der Störung durch Schließen vorhandener Klappläden selbst abzuhelfen. 4. Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung durch Sichtschutz zu schützen, stellt keine unzumutbare Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar und rechtfertigt keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. 5. Einem Rechtsanwalt, der Verkehrsordnungsverstöße von Anlieferern eines benachbarten Pflegeheims zur Anzeige bringt, stehen hierfür gegen den Heimbetreiber keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
    OLG Karlsruhe
    30.03.2007
  7. 8 U 163/06 - Schriftform bei Verweisung auf Optionsrecht
    Leitsatz: Die in einem Mietvertrag enthaltene Klausel folgenden Inhalts: "§ Optionszeit Dem Mieter wird eine Option von fünf Jahren eingeräumt, diese ist bis zum 30. Juni 2008 auszuüben. Diese Option wird nur dann gewährt, wenn der Mieter zwischenzeitlich erhebliche Investitionen tätigt, insbesondere Geschäftsräume umgebaut und neu möbliert hat." genügt der Schriftform nach §§ 550, 126 BGB.
    KG
    27.03.2007
  8. I-10 U 145/06 - Mietausfallschaden, Mietschulden, Weitervermietung, Mitverschulden
    Leitsatz: Zur Frage, wann sich der einen Mietausfallschaden geltend machende Kläger wegen verzögerter Weitervermietung ein überwiegendes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muss.
    OLG Düsseldorf
    23.03.2007
  9. 24 W 317/06 - Abgrenzung der Handlungsstörerhaftung von der Zustandsstörerhaftung im WEG-Verfahren; Schallschutz; Trittschall; Störung; zulässiger Gebrauch; Beeinträchtigung; Instandsetzung
    Leitsatz: 1. Im Bereich behaupteter Störungen - etwa auch durch (Tritt-) Schallimmissionen - ist danach zu differenzieren, ob eine Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht. 2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen bleiben. 3. Hat der Wohnungseigentümer nicht selbst zumindest mittelbar die von einer in seinem Sondereigentum stehenden Einrichtung oder die von einer im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Einrichtung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Beeinträchtigung verursacht, kann er nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Eine Rechtsnachfolge in Wiederherstellungsansprüche aus Handlungsstörung ist nicht anzuerkennen. Der betreffende Wohnungseigentümer kann in diesem Fall allenfalls Zustandsstörer sein. 4. Als Zustandsstörer haftet ein Wohnungseigentümer nicht auf Beseitigung einer störenden Einrichtung, sondern allenfalls auf Duldung der Beseitigung durch die Gemeinschaft. Bei dem Anspruch auf Duldung handelt es sich um einen von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheidenden Verfahrensgegenstand; dieser steht grundsätzlich allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer können in diesem Fall nur eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung verlangen, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet. (Nichtamtliche Leitsätze)
    KG
    19.03.2007
  10. 2 U 49/07 - Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters; Mietzahlung an Zwangsverwalter nach Verfahrensaufhebung
    Leitsatz: Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrags nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozeß weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.
    OLG Celle
    16.03.2007