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Urteil Schriftform bei Verweisung auf Optionsrecht
Schlagworte
Schriftform bei Verweisung auf Optionsrecht
Leitsatz
Die in einem Mietvertrag enthaltene Klausel folgenden Inhalts:
"§ Optionszeit
Dem Mieter wird eine Option von fünf Jahren eingeräumt, diese ist bis zum 30. Juni 2008 auszuüben. Diese Option wird nur dann gewährt, wenn der Mieter zwischenzeitlich erhebliche Investitionen tätigt, insbesondere Geschäftsräume umgebaut und neu möbliert hat."
genügt der Schriftform nach §§ 550, 126 BGB.
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