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Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 855)
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IX ZR 232/03 - Regressprozess gegen Anwalt bei nicht weitergeleitetem UrteilLeitsatz: Zur Frage des pflichtgemäßen Verhaltens eines Anwalts in einem Regressprozess. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH15.11.2007
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IX ZR 34/04 - Hinweispflicht für Steuerberater auf FinanzamtsauskunftLeitsatz: 1. Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904). 2. Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.BGH15.11.2007
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IX ZR 44/04 - Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Fehlurteil; keine Rechtsanwaltshaftung für FehlurteilLeitsatz: a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.BGH15.11.2007
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V ZB 12/07 - Rechtfertigendes Missverhältnis zur Erhöhung der ZwangsverwaltervergütungLeitsatz: 1. Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. 2. Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. 3. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.BGH15.11.2007
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V ZB 72707 - Streitwert nach einseitiger HauptsachenerledigungserklärungLeitsatz: Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten. Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will. Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und Bekl. schriftsätzlich erklärt. (Leitsatz der Redaktion)BGH15.11.2007
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IX ZR 44/04 - Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Fehlurteil, keine Rechtsanwaltshaftung für FehlurteilLeitsatz: a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden.BGH15.11.2007
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III ZR 247/06 - AGB eines Unternehmens; Bezahlfernsehen; AbonnementverträgeLeitsatz: Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das im Rahmen von Abonnementverträgen Bezahlfernsehen anbietet, sind unwirksam: a) Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. b) Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. c) Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit. d) Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist ... die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."BGH15.11.2007
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BVerwG 8 B 81.07 - Bestandskraft und Verwaltungsakten; Bindungswirkung der Abweisung der Verpflichtungsklage auf RückübertragungLeitsatz: Mit der rechtskräftigen, auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestützten Abweisung der Verpflichtungsklage auf Rückübertragung wird mit bindender Wirkung zwischen den Verfahrensbeteiligten festgestellt, dass dem Kl. kein Restitutionsanspruch zusteht.BVerwG14.11.2007
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VIII ZR 19/07 - Kosten der Zwischenablesung bei verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Vereinbarung der Nutzerwechselgebühr; Betriebskosten; Verwaltungskosten; MieterwechselgebührLeitsatz: Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.BGH14.11.2007
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VIII ZR 337/06 - Wirksame kombinierte Vorauszahlungs- und Aufrechnungsklausel; unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder einscheidungsreife Forderungen; Vorfälligkeit des Mietzinses; Aufrechnungsbefugnis des Mieters mit RückforderungsansprüchenLeitsatz: Eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen kann, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, wobei das nicht für Mietzinsminderungen gilt, die wegen der Vorfälligkeit des Mietzinses im laufenden Monat entstanden sind, und vom Mieter diese Rückforderungsbeträge eines eventuell zu viel bezahlten Mietzinses für den laufenden Monat in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden können, macht eine für sich genommen wirksame Vorauszahlungsklausel nicht unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)BGH14.11.2007