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Suchergebnis Urteilssuche (611 - 620 von 652)

  1. 2Z BR 156/01 - Hausordnung mit Verpflichtung des Verwalters zur gerichtlichen Ahndung; Verwalterhaftung; verschuldensunabhängige Verursacherhaftung
    Leitsatz: 1. Eine durch Mehrheitsbeschluß aufgestellte Hausordnung ist insoweit wegen fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden". 2. Eine durch Mehrheitsbeschluß aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Verschulden durch den Verursacher, also auch ohne Verschulden, vorsieht.
    BayObLG
    13.12.2001
  2. 4 U 100/01 - Rückgewähr einer nicht ausgehändigten Kaution
    Leitsatz: Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat (im Anschluß an OLG Hamburg WuM 1990, 10).
    HansOLG Hamburg
    14.11.2001
  3. 2Z BR 10/01 - Übernahme von Miteigentumsanteilen wg. nicht errichteter Teile einer Anlage (hier: nicht gebaute Tiefgarage)
    Leitsatz: Teileigentum kann auch in der Weise begründet werden, daß mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer erst noch zu errichtenden Tiefgarage verbunden wird. Wird die Tiefgarage nicht errichtet und haben die Wohnungseigentümer kein Interesse an ihrer Erstellung, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den bestehenden Zustand in der Weise zu bereinigen, daß die Wohnungseigentümer ohne Zahlung eines Wertausgleichs die Miteigentumsanteile übernehmen, die mit dem Sondereigentum an der Tiefgarage verbunden sind, und daß das Sondereigentum aufgehoben wird.
    BayObLG
    07.11.2001
  4. 2Z BR 37/01 - Versagungsgründe und -schwelle bei Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums
    Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund, die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums zu versagen, kann vorliegen, wenn der Lebensgefährte des Veräußerers die Wohnung erwerben soll und in der Vergangenheit durch provozierendes, beleidigendes und lärmendes Verhalten immer wieder für Streit mit anderen Wohnungseigentümern gesorgt hat. 2. Die Voraussetzungen für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums sind geringer als die für die Entziehung des Wohnungseigentums. 3. An einem Verfahren auf Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums sind alle übrigen Wohnungseigentümer formell zu beteiligen.
    BayObLG
    31.10.2001
  5. 2 Wx 49/01 - Beschwerdewert für Farbangleichung der Wohnungseingangstür
    Leitsatz: Der Mindestbeschwerdewert zur Anfechtung einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts ist nicht erreicht, wenn der Antragsteller sich lediglich gegen die Verpflichtung zur Lackierung der Wohnungseingangstür wendet. (Leitsatz der Redaktion)
    HansOLG Hamburg
    29.10.2001
  6. 2Z BR 81/01 - Unzulässiges Hundehalteverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer; Gebrauchsregelungen
    Leitsatz: Im Licht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die nach § 242 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, daß die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.
    BayObLG
    25.10.2001
  7. 2Z BR 120/01 - Unzulässiger Gebrauch des Sondereigentums (hier Lärmbelästigung)
    Leitsatz: Verletzt ein Wohnungseigentümer schuldhaft die ihm obliegende Verpflichtung, von seinem Sondereigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, daß anderen Wohnungseigentümern kein unvermeidbarer Nachteil entsteht, ist er wegen positiver Forderungsverletzung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    BayObLG
    24.10.2001
  8. 2Z BR 39/01 - Teileigentum mit Zweckbestimmung "Laden" nicht für bordellartigen Betrieb
    Leitsatz: 1. Zur Bindung an die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren um die Anfechtung eines bestätigenden Zweitbeschlusses. 2. Zur Bemessung des Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses, mit dem die Nutzung eines Teileigentums als bordellartiger Betrieb untersagt worden ist.
    BayObLG
    20.09.2001
  9. 4 B 42/01.Z. - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rehabilitierungsantrag; Verfügungssperre
    Leitsatz: 1. Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO erteilt werden, auch wenn das vermögensrechtliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist, sofern zwischenzeitlich beim Vermögensamt gestellte Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG von der Tatbestandswirkung oder Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung nicht mitumfaßt werden. Insofern sind die Grundsätze zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. BVerwG ZOV 1998, 67) nicht anwendbar. 2. Nach § 1 Abs. 7 VermG gestellte Anträge, welche sich ihrerseits lediglich auf anderweitig gestellte Anträge auf Rehabilitierung beziehen, lösen wegen der in § 1 Abs. 7 VermG angelegten Zweistufigkeit des Verfahrens keine Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG aus. Sie stehen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht entgegen, da sie - zur Zeit - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind. 3. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erforderliche Prüfung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf eine offensichtliche Unbegründetheit fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil aufklärungsbedürftige Tatsachen oder klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich der Ansprüche nach anderen Gesetzen als dem Vermögensgesetz verbleiben.
    OVG Land Brandenburg
    10.09.2001
  10. 2Z BR 96/01 - Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung
    Leitsatz: 1. Eine aufgrund Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Wohnungseigentümer oder das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer verbindlich. 2. Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, daß das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann dem völligen Ausschluß eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluß ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden. 3. Einem auf die Hausordnung gestützten Antrag auf Unterlassung des Musizierens über Zimmerlautstärke kann nicht der Anspruch auf Änderung der Hausordnung dahin entgegengehalten werden, daß Musizieren in bestimmten zeitlichen Grenzen zulässig ist.
    BayObLG
    23.08.2001