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VII ZR 498/99 - Bauträgervertrag, Zusage der Finanzierungsbank bei gescheitertem -Leitsatz: Zur Auslegung eines Vertrages, in dem sich eine den Bauträger finanzierende Bank verpflichtet, die erbrachte Kaufpreisrate nach Scheitern des Bauträgervertrages an den Erwerber zu zahlen.BGH05.04.2001
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III ZB 48/00 - Rechtswegüberweisung für NotarbeschwerdeLeitsatz: Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.BGH05.04.2001
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V ZR 461/99 - Zurückverweisung; Berufungsgericht; Prozeßökonomie; eigene Sachentscheidung; Grundstückskauf; Zusicherung; MietertragLeitsatz: Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat. Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.BGH30.03.2001
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IV ZR 163/99 - Gebäudeversicherung, Wohnungseigentümer nicht Dritter bei -Leitsatz: Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach ersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.BGH28.03.2001
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V ZR 316/00 - Grundstückskaufvertrag; Abänderung nach Vollzug des Eigentumswechsels; FormLeitsatz: Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.BGH22.03.2001
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IX ZR 236/00 - Bürgschaft auf erstes Anfordern und ausnahmsweise mögliche Einwendungen des BürgenLeitsatz: 1. Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt. 2. Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten. 3. Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. 4. Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.BGH08.03.2001
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V ZR 197/00 - Bodenreformgrundstück; Zuweisung an LPGLeitsatz: Die Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform an eine Landwirtschaftliche oder Gärtnerische Produktionsgenossenschaft vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OG vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 war kein nichtiger Verwaltungsakt (Fortführung des Senatsurteils vom 26. November 1999, V ZR 34/99, WM 2000, 1067 = ZOV 2000, 40).BGH08.03.2001
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III ZR 329/98 - Mietvertragseintritt des Berechtigten mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids; Hausverwaltervertragsübergang; Betriebskostenabrechnungspflicht des VerfügungsberechtigtenLeitsatz: 1. Ein Berechtigter tritt nach § 16 Abs. 2 VermG auch dann als Vermieter in einen Mietvertrag ein, wenn der ursprüngliche Vermieter und der Verfügungsberechtigte nicht identisch sind. 2. Ein Hausverwaltervertrag geht mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides nicht auf den Berechtigten über. 3. Für abgelaufene Abrechnungszeiträume ist der Verfügungsberechtigte unabhängig davon zuständig, daß der Abrechnungsanspruch des Mieters noch nicht fällig ist. Fehlbeträge aus dieser Betriebskostenabrechnung hat der Verfügungsberechtigte zu tragen, Überschüsse kann er vereinnahmen. 4. Hinsichtlich laufender Abrechnungszeiträume trifft den Berechtigten die Abrechnungspflicht gegenüber den Mietern. Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten die notwendigen Unterlagen so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und inhaltlich aufbereitet zu übergeben, daß sie sich ohne Aufwand in eine Gesamtabrechnung einfügen lassen.BGH01.03.2001
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V ZR 389/99 - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Besitzers wegen unzulässiger Grundstücksvertiefung; Besitzstörung des MietersLeitsatz: a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist. c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen. d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB. e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.BGH23.02.2001
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V ZR 463/99 - Gemeindegrundstück; Wirtschaftseinheit; EigentumsübergangLeitsatz: Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwandlung der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.BGH23.02.2001