Urteil Mietvertragseintritt des Berechtigten mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids
Schlagworte
Mietvertragseintritt des Berechtigten mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids; Hausverwaltervertragsübergang; Betriebskostenabrechnungspflicht des Verfügungsberechtigten
Leitsätze
1. Ein Berechtigter tritt nach § 16 Abs. 2 VermG auch dann als Vermieter in einen Mietvertrag ein, wenn der ursprüngliche Vermieter und der Verfügungsberechtigte nicht identisch sind.
2. Ein Hausverwaltervertrag geht mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides nicht auf den Berechtigten über.
3. Für abgelaufene Abrechnungszeiträume ist der Verfügungsberechtigte unabhängig davon zuständig, daß der Abrechnungsanspruch des Mieters noch nicht fällig ist. Fehlbeträge aus dieser Betriebskostenabrechnung hat der Verfügungsberechtigte zu tragen, Überschüsse kann er vereinnahmen.
4. Hinsichtlich laufender Abrechnungszeiträume trifft den Berechtigten die Abrechnungspflicht gegenüber den Mietern. Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten die notwendigen Unterlagen so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und inhaltlich aufbereitet zu übergeben, daß sie sich ohne Aufwand in eine Gesamtabrechnung einfügen lassen.
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