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Suchergebnis Urteilssuche (531 - 540 von 573)

  1. 8 REMiet 3/88 - laufende Aufwendungen des Vermieters; Wirtschaftsstrafgesetz; Zinsenberechnung
    Leitsatz: 1. Für die unter dem Begriff "laufende Aufwendungen" des Vermieters im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG zu berücksichtigenden fiktiven Eigenkapitalkosten in Höhe der marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken ist bei Altbauwohnungen als Stichtag der Beginn des Mietverhältnisses maßgebend. 2. Diese marktüblichen Zinsen berechnen sich aus dem gesamten Eigenkapitalbetrag, fiktive Tilgungen bleiben außer Ansatz.
    OLG Stuttgart
    08.11.1989
  2. 8 REMiet 1 u. 2/89 - Kappungsgrenze
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag außer dem während der vertraglichen Mietpreisbindung geschuldeten Mietzins ein höherer Mietbetrag angegeben, der nach Ab-lauf der Mietpreisbindung geschuldet sein soll, ist letzterer wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 MHRG nicht wirksam vereinbart. Für die Berechnung der Kap-pungsgrenze gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHRG ist deshalb von dem vor Wegfall der Preisbindung geschuldeten Mietzins auszugehen. (Rechtsentscheid abgelehnt)
    OLG Stuttgart
    07.09.1989
  3. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten; anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  4. 8 REMiet 2/88 - Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung; Formularmietvertrag; Instandhaltung der Mietsache; Schönheitsreparaturen bei Bedarf; Formularklausel; Renovierungskosten, anteilmäßige Zahlungspflicht; Fristenplan und Renovierung bei Bedarf
    Leitsatz: 1. Die in vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel, daß der Mieter sich verpflichtet, bei Bedarf die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen, wobei ein Bedarf mindestens dann als gegeben gilt, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war. 2. Die formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen hat, ist bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung unwirksam, wenn zwar die für die zu zahlende Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, der Mieter aber zusätzlich nach der in Ziffer 1 genannten Klausel bei Bedarf renovieren muß.
    OLG Stuttgart
    17.02.1989
  5. 8 W 248/88 - Aufrechnung gegen Hausgeld
    Leitsatz: § 322 Abs. 2 ZPO gilt für eine im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufrechnung gestellte Forderung entsprechend. Über das Bestehen einer solchen Forderung darf nur aufgrund einer zulässigen Aufrechnung entschieden werden. Gegen Hausgeldbeiträge kann nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.
    OLG Stuttgart
    24.01.1989
  6. 3 W 35/89 RE - Formularmietvertrag; Kündigungsfrist; Verlängerung
    Leitsatz: Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unter Abweichung von § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB festgelegte Verlängerung der Kün-digungsfrist auf sechs Monate hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
    OLG Zweibrücken
    23.11.1989
  7. OVG 7 B 31.88 - Aufteilung der Handwerkerrechnung in Leistungseinheiten; wertverbessernde Baukosten in Handwerkerrechnung
    Leitsatz: Werden von der Preisstelle für Mieten bei der Anerkennung wertverbessernder Baukosten zur Aufteilung in einer Handwerkerrechnung nur pauschal angegebener Montagezeiten sogenannte Leistungseinheiten gebildet, so setzt dies voraus, daß einer solchen "Leistungseinheit" jeweils ein vergleichbarer Zeitaufwand zuzuordnen ist.
    OVG Berlin
    28.06.1989
  8. OVG 7 B 83.88 - Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Aufklärungspflicht; Gelegenheit zur Stellungnahme; Berücksichtigung von Belegen
    Leitsatz: Will das Verwaltungsgericht Belege für Aufwendungen wegen Unvollständigkeit oder mangelnder Nachvollziehbarkeit unberücksichtigt lassen, die im vor angegangenen Verfahren von den Verwaltungsbehörden anerkannt worden waren, so muß es seine Bedenken mit den Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erörtern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    OVG Berlin
    15.02.1989
  9. OVG 7 B 37.88 - preisgebundener Altbau; Neubau durch wertverbessernde Grundrissänderung; Wertverbesserungszuschlag
    Leitsatz: Wird einer Altbauwohnung an der Stelle des früheren hinteren Treppenaufgangs ein neuer Wohnraum (hier Bad) hinzugefügt, so kann dieser Raum als Neubau und zugleich die übrige Wohnung weiterhin als Altbau anzusehen sein.
    OVG Berlin
    19.07.1989
  10. OVG 7 B 35.88 - Mietpreisbindung; preisgebundener Altbauwohnraum; wohnwertverbessernde Maßnahmen; Schätzung der Aufwendungen durch Mietpreisstelle; aufstockende Modernisierung; Gemeinschaftsantenne mit zusätzlichem Programm
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter unzweifelhaft auf seine Kosten wohnwertverbessernde Maßnahmen vorgenommen und ist nur die Höhe seiner Aufwendungen offen, so kann dieser Aufwand von der insoweit sachkundigen Mietpreisstelle geschätzt werden. 2. Die Feststellung wohnwertverbessernder Aufwendungen kann sowohl auf die regelmäßig heranzuziehenden Rechnungen und Zahlungsbelege als auch auf alle anderen zulässigen und geeigneten Beweismittel gestützt werden, zu denen auch die Sachkunde der Preisstelle für Mieten gehört. 3. Zur aufstockenden Modernisierung (zweite Gemeinschaftsantenne mit zusätzlichem Programm).
    OVG Berlin
    14.07.1989