Urteil Mietpreisbindung
Schlagworte
Mietpreisbindung; preisgebundener Altbauwohnraum; wohnwertverbessernde Maßnahmen; Schätzung der Aufwendungen durch Mietpreisstelle; aufstockende Modernisierung; Gemeinschaftsantenne mit zusätzlichem Programm
Leitsätze
1. Hat der Vermieter unzweifelhaft auf seine Kosten wohnwertverbessernde Maßnahmen vorgenommen und ist nur die Höhe seiner Aufwendungen offen, so kann dieser Aufwand von der insoweit sachkundigen Mietpreisstelle geschätzt werden.
2. Die Feststellung wohnwertverbessernder Aufwendungen kann sowohl auf die regelmäßig heranzuziehenden Rechnungen und Zahlungsbelege als auch auf alle anderen zulässigen und geeigneten Beweismittel gestützt werden, zu denen auch die Sachkunde der Preisstelle für Mieten gehört.
3. Zur aufstockenden Modernisierung (zweite Gemeinschaftsantenne mit zusätzlichem Programm).
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