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  1. 7 C 65/88 - Härte/Investitionen zur Instandsetzung der Wohnung; Härte/Investitionen in Wohnung; Investitionen/Härte; Sozialklausel/Investitionen als Härtegrund; Eigenbedarf/Mutter und Tante; Kündigung/wegen Unterbringung von Mutter und Tante
    Leitsatz: Hat der Mieter freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung im Vertrauen auf eine längere Mietdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mietsache gemacht, so kann eine Härte i.S.d. § 556 a BGB darin liegen, daß er nicht voll in den Genuß seiner Investitionen gelangt (hier: 25 000,- DM zur Instandsetzung der Wohnung bei Einzug).
    AG Neukölln
    25.01.1989
  2. 14 C 637/88 - Eigenbedarfskündigung; werterhöhende Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: Wird in einer Vereinbarung über Mietermodernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Eigenbedarfskündigung des Vermieters für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen, so ist der Vermieter hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, weil die Maßnahmen werterhöhenden Charakter haben.
    AG Schöneberg
    25.01.1989
  3. VIII ZR 302/87 - Immobilien-Leasing; Haftungsfreizeichnung des Vermieters; Anlagen-Mietvertrag; Immobilien-Leasingvertrag; Übergabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; Herstellungsmängel, Haftungsfreizeichnung; Sachmängelhaftung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; Haftungsausschluß-Klausel; Instandhaltungspflicht, Abwälzung auf den Mieter
    Leitsatz: a) Die in einem Immobilien-Leasingvertrag und einem darin vorgesehenen Generalübernehmervertrag dem Leasingnehmer auferlegte Verpflichtung, das zu überlassende Gebäude selbst zu errichten und für Herstellungsmängel zu haften, ist als Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Haftung für Herstellungsmängel auszulegen. b) Eine derartige Haftungsfreizeichnung benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht unwirksam. c) Die Haftungsfreizeichnung gilt auch für Herstellungsmängel, die erst nach Ablauf der werkvertraglichen Gewährleistungszeit des Leasingnehmers als Generalübernehmer und nach Verjährung von dessen Ansprüchen gegen seine Subunternehmer erkennbar werden. Der Leasingnehmer ist nicht deshalb rechtlos gestellt, weil der Leasinggeber sich die Abtretung und Geltendmachung der Ansprüche gegen die Subunternehmer vorbehalten hat.
    BGH
    25.01.1989
  4. 65 T 120/88 - Mietvorvertrag; Schriftformverzicht
    Leitsatz: 1. Ist der Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages vereinbart und wird dem Mieter noch vor Abschluß der Einzug gegen Zahlung des "Mietzinses" gestattet, ist darin kein Verzicht auf die vereinbarte Schriftform, sondern ein Vorvertrag zu sehen. 2. Der Vermieter verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aufgrund des Vorvertrages dem Mieter einen Formularmietvertrag vorlegt, wie er ihn üblicherweise verwendet und es ablehnt, über einzelne Klauseln zu verhandeln.
    LG Berlin
    27.01.1989
  5. BReg. 2 Z 67/88 - Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Einladung zur Eigentümerversammlung; Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist
    Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, ist ohne konkreten Anhaltspunkt nicht verpflichtet, sich beim Verwalter danach zu erkundigen, ob in der Versammlung Beschlüsse zu Gegenständen gefaßt wurden, die in der Einladung nicht bezeichnet waren. 2. Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluß über einen Gegenstand ge-faßt, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluß erst so spät Kenntnis erhalten hat, daß er unter Ein-rechnung einer Überlegungsfrist von einer Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.
    BayObLG
    27.01.1989
  6. 61 S 170/88 - Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Nichtbeachtung der Wartefrist
    Leitsatz: 1. Erhöhungen der Kostenmiete, deren Rechtsgrund nicht unter die §§ 3 bis 5 MHG fällt, lösen die einjährige Wartefrist aus. 2. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 1 MHG ist unwirksam, wenn es vom Vermieter bereits mehrere Monate (hier 10 Monate) vor Ablauf der einjährigen Wartefrist abgesandt worden ist.
    LG Berlin
    30.01.1989
  7. 4 U 229/88 - Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch bei Mietüberhöhung; Mietpreisüberhöhung; Wuchermiete; Rückforderungsanspruch, Verjährungsfrist; Verjährungsfrist; Mietzins, überzahlter
    Leitsatz: Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete aufgrund von Mietpreisüberhöhungen gemäß § 5 WiStG verjähren bei fortbestehendem Mietverhältnis nach Ablauf von vier Jahren.
    HansOLG Hamburg
    30.01.1989
  8. 64 S 526/86 - Mieterhöhung; Modernisierung; Erläuterung der Modernisierungserhöhung; Berechnung der Modernisierungserhöhung
    Leitsatz: 1. Die Zustimmung des Mieters zu Modernisierungsmaßnahmen stellt eine einverständliche Abänderung des Mietvertrages bezüglich des Mietgegenstandes dar. 2. Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung wegen durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. 3. Zur Schadensminderungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen.
    LG Berlin
    31.01.1989
  9. VIII ZR 126/88 - Gewährung einer Überfahrtmöglichkeit; Mietverhältnis; Überfahrtrecht, entgeltliches; Zufahrt, entgeltliches Benutzungsrecht; Besitzverschaffung an der Mietsache; Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters; Zutritt, Gewährung des ungestörten; Gebrauch, vertragsgemäß beschränkter; Nutzung, gelegentliche (nach Bedarf)
    Leitsatz: Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch einer Sache keine Besitzübertragung, so erfüllt der Vermieter seine Gebrauchsüberlassungspflicht dadurch, daß er dem Mieter die vertraglich vorgesehene Benutzung der Sache durch einmalige oder wiederholte Gewährung des ungestörten Zutritts zu ihr ermöglicht.
    BGH
    01.02.1989
  10. 25 U 5495/88 - Mit Eigenleistungen
    Leitsatz: Auch wenn durch die Verwendung des Hinweises "Schlüsselfertig mit Eigenleistungen" im Einzelfall nicht der täuschende Eindruck erweckt wird, es werde für eine bereits fertiggestellte Wohnimmobilie geworben, ist eine Irreführung gleichwohl dann zu bejahen, wenn die noch zu erbringenden Eigenleistungen nicht von einem handwerklich durchschnittlich begabten Erwerber erbracht werden können, sondern Spezialkenntnisse oder auch Spezialwerkzeuge erfordern.
    KG
    02.02.1989