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Urteil Mietvorvertrag


Schlagworte

Mietvorvertrag; Schriftformverzicht

Leitsätze

1. Ist der Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages vereinbart und wird dem Mieter noch vor Abschluß der Einzug gegen Zahlung des "Mietzinses" gestattet, ist darin kein Verzicht auf die vereinbarte Schriftform, sondern ein Vorvertrag zu sehen.

2. Der Vermieter verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aufgrund des Vorvertrages dem Mieter einen Formularmietvertrag vorlegt, wie er ihn üblicherweise verwendet und es ablehnt, über einzelne Klauseln zu verhandeln.

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