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VIII ZR 132/20 - Verjährungsbeginn immer erst nach RückgabeLeitsatz: § 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, GE 2005, 230 = BGHZ 162, 30, 37).BGH31.08.2022
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VIII ZR 133/20 - Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auskunft über die Zusammensetzung der vereinbarten MieteTeaser: ...2018, 196). Auch die ZK 64 des Landgerichts...BGH23.03.2022
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64 S 253/18 - Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, Merkmalgruppe 2, 3 - Küche, WohnungUrteil: ...64, wies nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO...LG Berlin24.05.2019
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5 U 151/07 - Grunddienstbarkeit, Wege- und LeitungsrechtLeitsatz: 1. Wird aus einem Prozessvergleich im Wege der Vertragsanpassung nach §§ 242, 313 BGB ein Folgeanspruch geltend gemacht, so ist für dieses Begehren die Erhebung einer neuen Klage zulässig und geboten und nicht der frühere Prozess fortzusetzen. 2. Zur Abgrenzung von § 779 BGB und § 313 BGB. 3. Vereinbaren die Parteien eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) zum Zwecke der Gewährleistung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, so kann aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit §§ 242, 313 BGB die Verpflichtung zur Bestellung einer kongruenten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises (Baubehörde) erwachsen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Parteien über das Erfordernis einer Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bei Abschluss der Vereinbarung gemeinschaftlich geirrt haben.OLG Brandenburg11.09.2008