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Urteil Grunddienstbarkeit, Wege- und Leitungsrecht


Schlagworte

Grunddienstbarkeit, Wege- und Leitungsrecht

Leitsätze

1. Wird aus einem Prozessvergleich im Wege der Vertragsanpassung nach §§ 242, 313 BGB ein Folgeanspruch geltend gemacht, so ist für dieses Begehren die Erhebung einer neuen Klage zulässig und geboten und nicht der frühere Prozess fortzusetzen.

2. Zur Abgrenzung von § 779 BGB und § 313 BGB.

3. Vereinbaren die Parteien eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) zum Zwecke der Gewährleistung der Bebaubarkeit eines Grundstücks, so kann aus dieser Vereinbarung in Verbindung mit §§ 242, 313 BGB die Verpflichtung zur Bestellung einer kongruenten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises (Baubehörde) erwachsen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Parteien über das Erfordernis einer Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bei Abschluss der Vereinbarung gemeinschaftlich geirrt haben.

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