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109 C 128/09 - Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abschluss des Versicherungsvertrages; Gebäudeversicherung; BetriebskostenLeitsatz: Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)AG Aachen10.08.2011
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49 C 949/11 - Mieterhöhungsverlangen mit Mietspiegel einer NachbargemeindeLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen, das wegen des Fehlens eines Mietspiegels der Gemeinde mit einem Mietspiegel einer Nachbargemeinde begründet wird, ohne anzugeben, warum gerade dieser Mietspiegel und nicht der einer anderen Nachbargemeinde herangezogen wird, ist formell unwirksam. (Leitsatz der Redaktion)AG Ahrensburg21.09.2011
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25 C 623/11 - Parabolantenne; optische Beeinträchtigung; Aufstellung auf BalkonLeitsatz: Deutlich sichtbar ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Parabolantennen müssen entfernt werden, wenn der ukrainische Mieter Heimatsender auch via Internet empfangen kann. (Leitsatz der Redaktion)AG Augsburg26.07.2011
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17 C 288/11 - Wartungskosten für RauchmelderLeitsatz: Wartungskosten für Rauchmelder sind Instandsetzungskosten und deshalb nur bei besonderer Vereinbarung umlagefähig. (Leitsatz der Redaktion)AG Bielefeld30.03.2011
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34 C 36/10 - Verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; SchuppenLeitsatz: Die rechtmäßige Besitzerin eines Schuppens kann von dem Störer - der einen Holzstützpfosten direkt vor der Schuppentür errichtet hat, so dass diese Schuppentür sich nur noch 17 cm öffnen lässt - gemäß §§ 858, 861 und 862 BGB verlangen, dass diese Störung beseitigt wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Brandenburg a. d. Havel11.07.2011
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31 C 102/09 - Betriebskostenabrechnung bei nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung; vereinbarte WohnflächeLeitsatz: Bei einer Abweichung der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag (hier: 133,00 m2) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier: 116,891 m2) - mithin von über 10 % - sind die einzelnen Kostenpositionen der Betriebskostenabrechnung, die auf der Basis der unrichtigen Wohnfläche berechnet wurden, nur mit der tatsächlichen Wohnfläche neu zu berechnen, da die Betriebskostenabrechnung insofern formell ordnungsgemäß und inhaltlich unrichtig ist. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Brandenburg a. d. Havel14.07.2011
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203 C 1001/11 - Sicherung des Kautionsrückzahlungsanspruchs durch Unterlassungsverfügung gegen den Vermieter; ausländischer EigentümerLeitsatz: Der Mieter kann dem Vermieter grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung untersagen lassen, sich das anstelle einer vereinbarten Barkaution verpfändete Sparkonto auszahlen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg12.01.2011
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212 C 17/11 - Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Orientierungshilfe; Mietereinbauten; villenartige MehrfamilienhäuserLeitsatz: 1. Ersetzt der Mieter die bei Anmietung vorhandene Einbauküche in Abstimmung mit dem Vermieter auf eigene Kosten, weil sie unbrauchbar ist, liegt kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor. 2. Für das wohnwerterhöhende Merkmal „villenartige Mehrfamilienhäuser" reicht der Vortrag nicht aus, die Wohnung liege in der Umgebung des Schlosses Charlottenburg. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg20.04.2011
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218 C 271/09 - Heizkostenabrechnung; Erläuterung; Ersatzverfahren bei Ausfall der VerbrauchserfassungsgeräteLeitsatz: Wird wegen Ausfalls der Heizkostenverteiler der Wärmeverbrauch des Mieters nur geschätzt und werden die zugrunde gelegten Schätzwerte weder in der Abrechnung noch innerhalb des Abrechnungszeitraums erläutert, ist die Abrechnung formell unwirksam mit der Folge, dass insgesamt keine Nachforderung mehr besteht. (Leitsatz der Redaktion)AG Charlottenburg05.05.2011
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211 C 169/10 - Minderung; Anscheinsbeweis für Mängel; Minderungsquote; Annahmeverzug; undichte Doppelfenster; gelöste Parkettstäbe; geringer Wasserdruck; mangelhafte Elektroinstallation; KabelfernsehenLeitsatz: 1. Beseitigt der Vermieter die von den Mietern angezeigten Mängel, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Mängel auch in der - von den Mietern behaupteten - Zeit vor Mängelbeseitigung vorhanden waren. 2. Der Vermieter ist für den von ihm behaupteten Annahmeverzug der Mieter mit der Mängelbeseitigung darlegungs- und beweispflichtig. 3. War die Wohnung unstreitig bei Mietvertragsbeginn mit Parkett ausgelegt, ist dieses Mietgegenstand. 4. Undichtigkeiten der Doppelkastenfenster, gelöste Stäbe des Parketts in einem Zimmer, Funktionsunfähigkeit des Kabelfernsehens, zu geringer Wasserdruck, nicht fest verankerter Waschmaschinenanschluss sowie mangelhafte Elektroinstallation berechtigen insgesamt zur Minderung der Bruttomiete um 15 %. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg31.03.2011