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  1. VIII ZR 281/94 - Vertragsauslegung
    Leitsatz: Zur Auslegung eines Vertrages nach DDR Recht.
    BGH
    29.11.1995
  2. 1 BvR 403/95 - Verfassungsbeschwerde; Parabolantenne; rechtliches Gehör; Richterwechsel; Berücksichtigung des Parteivorbringens; Hinweispflicht
    Leitsatz: Es verstößt gegen Art. 103 GG, wenn das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien nicht zur Kenntnis nimmt oder auf eine geänderte gerichtliche Würdigung (hier: nach Richterwechsel) nicht hinweist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    30.11.1995
  3. 67 S 158/95 - Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Mieters
    Leitsatz: Die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache aus § 541 a BGB beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten. Zu einer aktiven Mitwirkung ist er nicht verpflichtet.
    LG Berlin
    30.11.1995
  4. BVerwG 7 C 42.94 - Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe; Wirtschaftseinheiten; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Bodenreformgrundstück; entschädigungslose Enteignung: Verwaltungsvermögen; Restitutionsvermögen
    Leitsatz: "Galopprennbahn Hoppegarten" Von der gesetzlichen Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe in Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 TreuhG) waren nur solche Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 TreuhG erfüllten. Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ihr Rechtsvorgänger durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte.
    BVerwG
    30.11.1995
  5. BVerwG 7 C 69.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Revisionsfall
    Leitsatz: Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte und tatsächlich abgeschlossene Enteignung führt auch dann zum Restitutionsausschluß (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn später das Vorliegen eines "Revisionsfalles" erwogen wurde, eine Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes indessen nicht erfolgte.
    BVerwG
    30.11.1995
  6. BVerwG 7 C 55.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Baumaßnahme; Umbauten; Gemeingebrauch
    Leitsatz: 1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist (qualitativer Maßstab). Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes. 2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts. 3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.
    BVerwG
    30.11.1995
  7. V ZB 16/95 - Wohngeldvorschuss; Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers
    Leitsatz: Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.
    BGH
    30.11.1995
  8. III ZB 34/95 - Rechtswegzuständigkeit für Mietherausgabeanspruch des Berechtigten gegen den ehemaligen Eigentümer bzw. den Grundstücksverwalter
    Leitsatz: Für die Ansprüche auf Aushändigung der eingezogenen Mieten, die der Berechtigte nach Abschluß des Restitutionsverfahrens aufgrund seines zurückerworbenen Eigentums an einem Grundstück gegen den ehemaligen Eigentümer bzw. den Grundstücksverwalter geltend macht, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
    BGH
    30.11.1995
  9. BVerwG 7 C 27.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende Neubebauung
    Leitsatz: § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94). Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Der Begriff "Komplexer Wohnungsbau" in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entsprechend der Zielrichtung dieses Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu erhalten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen. Eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau ist jedenfalls bei einer flurstückübergreifenden Neubebauung gegeben. Ist mit der Verwendung im komplexen Wohnungsbau vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nachhaltig begonnen worden, begründet dies den Restitutionsausschluß, wenn die Verwendungsmaßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
    BVerwG
    01.12.1995
  10. BVerwG 7 C 13.94 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweitgeschädigter
    Leitsatz: Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 Abs. 2 VermG) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.
    BVerwG
    01.12.1995