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  1. VIII ZR 240/83 - Verjährungshemmung bei Verhandlungen; Mietsache, Veränderungen, Verschlechterungen; Ersatzansprüche (Vermieter); Verjährungsfrist; positive Vertragsverletzung; unerlaubte Handlung; Schadensersatzanspruch; unzulässige Rechtsausübung; Hemmung der Verjährung; Verhandlungen; Vergleichsverhandlungen
    Leitsatz: Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Forderungen gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und nicht der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
    BGH
    28.11.1984
  2. 15 C 444/84 - Fassade (Begriff); Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Außenwand ohne Fassade; Halbruine
    Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Begriffs Fassade in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 § 12. BMG. 2. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 1 12. BMG ist auf den eng begrenzten Ausnahmefall beschränkt, daß es sich bei einem Wohngebäude um eine Halbruine handelt.
    AG Schöneberg
    27.11.1984
  3. 10 C 405/84 - Betriebskostenzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Sondermüllabfuhr; Boden- und Kellerreinigung; Grünflächenreinigung; Treppenfensterreinigung
    Leitsatz: Zur Umlage von Betriebskostenerhöhungen gem. § 4 XII. BGB (hier: erstmals entstandene Kosten).
    AG Neukölln
    26.11.1984
  4. 13 C 417.84 - Unbefugte Untervermietung als Kündigungsgrund; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertzuschlag - Ausschluß; Außentoilette; vertragswidriger Gebrauch; Untervermietung, unerlaubte; Abmahnung; Fristsetzung; fristlose Kündigung
    Leitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag gem. § 5 XII. BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 1. MieterhöhungsVO gem. XII. BMG ist dann unzulässig, wenn sich die Toilette für die Wohnung im Hof befindet. 2. Die fristlose Kündigung nach § 553 BGB hat zur Voraussetzung, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche Abmahnung dem Mieter eine angemessene Frist setzt, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu beenden; im Falle der unbefugten Untervermietung muß die gesetzte Frist zumindest so lang sein, daß es dem Mieter möglich ist, das Untermietverhältnis gem. § 565 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu kündigen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984
  5. 13 C 417.84 - Unbefugte Untervermietung als Kündigungsgrund; Vertragswidriger Gebrauch; Untervermietung, unerlaubte; Abmahnung; Fristsetzung; fristlose Kündigung; Beendigung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: Die fristlose Kündigung nach § 553 BGB hat zur Voraussetzung, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche Abmahnung dem Mieter eine angemessene Frist setzt, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu beenden; im Falle der unbefugten Untervermietung muß die gesetzte Frist zumindest so lang sein, daß es dem Mieter möglich ist, das Untermietverhältnis gem. § 565 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu kündigen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984
  6. 13 C 639/84 - Modernisierung/Fassade; Wertverbesserung; Modernisierung; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Duldungspflicht des Mieters - bei Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters - bei Arbeiten an der Außenfront; Duldungspflicht des Mieters - bei Arbeiten am Dach; einstweilige Verfügung - gegen Arbeiten des Vermieters am Dach oder der Außenfront; Modernisierungsankündigung
    Leitsatz: 1. Bei Modernisierungsarbeiten außerhalb der Wohnung besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch des Mieters. 2. Stimmt der Mieter einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu, kann der Vermieter später keinen Wertverbesserungszuschlag verlangen.
    AG Charlottenburg
    23.11.1984
  7. 11 C 716/84 - Auskunftspflicht des Vermieters; Auskunftspflicht - Erben des Vermieters; Erben des Vermieters - Auskunftspflicht gegenüber dem Mieter; Mietvertrag - Auskunftspflichten
    Leitsatz: Kann der Mieter trotz eigener Bemühungen die Namen der Erben verstorbener Miteigentümer (Vermieter) nicht in Erfahrung bringen, sind die weiteren Miteigentümer zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet, wenn ihnen diese Auskunftserteilung zumutbar ist.
    AG Charlottenburg
    22.11.1984
  8. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters gem. § 558 Abs. 1 BGB beginnt nicht schon mit dem Auszug des Mieters, sondern erst in dem Augenblick, in dem der Vermieter durch Übersendung mindestens eines Schlüssels freien Zugang zu der Mietsache erhält.
    KG
    22.11.1984
  9. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Der Mieter haftet wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadenersatz, wenn er den zur Ausstattung der Mieträume gehörenden Nadelfilzboden mit anderem Teppichboden vollflächig überklebt. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung umfaßt auch die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens.
    KG
    22.11.1984
  10. 8 U 87/84 - Schönheitsreparaturen; Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährungsfrist, Beginn; Privatgutachten, Kosten; positive Vertragsverletzung
    Leitsatz: 1. Zum Umfang und zum Begriff der Schönheitsreparaturen. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und aus positiver Vertragsverletzung umfaßt auch die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens.
    KG
    22.11.1984