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Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)
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VIII ZR 390/21 - Kündigungswiderspruch bei SuizidgefahrLeitsatz: ...2019 - VIII ZR 180/18, GE 2019, 905 = BGHZ 222...BGH26.10.2022
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VIII ZR 211/22 - Zerrüttung des Mietverhältnisses als KündigungsgrundLeitsatz: Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.BGH29.11.2023
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VIII ZR 280/21 - „Fiktive“ Schadensbemessung für unterlassene SchönheitsreparaturenLeitsatz: ..., Beschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, GE...BGH19.04.2023
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67 S 20/23 - Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit (nur) zu einer marktüblichen Miete nach Berufung auf die SozialklauselLeitsatz: Eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nach §§ 574a Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO ist dem Vermieter grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die vom Mieter entrichtete Miete der marktüblichen Neuvermietungsmiete entspricht. Liegt die bisherige Vertragsmiete darunter und ist für den Mieter die Entrichtung einer marktüblichen Miete sozialverträglich, hat das Gericht neben der unbestimmten Fortsetzung des Mietverhältnisses eine entsprechende Erhöhung des Mietzinses anzuordnen.LG Berlin07.12.2023
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67 S 264/22 - Widerspruch nach Eigenbedarfskündigung, in Berlin kein angemessener ErsatzwohnraumLeitsatz: 1. Zu fehlendem Ersatzwohnraum in Berlin als einem die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Härtegrund gemäß § 574 Abs. 2 BGB.2. Bei tatsächlicher Mangellage und hinreichender Bemühungen um Ersatzwohnraum (hier: 244 Bewerbungen in zweieinhalb Jahren) kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Urteil bestimmt werden.3. Die Suche des Mieters muss sich in einer Großstadt wie Berlin nicht auf die gesamte Gemeinde erstrecken.4. Eine längerfristige Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nach gerichtlicher Schätzung der ortsüblichen Neuvertragsmiete angeordnet werden.(Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)LG Berlin II25.01.2024