Urteil Stellungnahme eines „Behandlers“ zum Nachweis von Härtegründen bei Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Stellungnahme eines „Behandlers“ zum Nachweis von Härtegründen bei Eigenbedarfskündigung
Leitsätze
a) Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17, GE 2019, 913 = NZM 2019, 527 Rn. 38; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, GE 2023, 187 = NZM 2023, 210 Rn. 21).
b) Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
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