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  1. V ZR 183/15 - Hinweispflicht des Berufungsgerichts
    Leitsatz: Will das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen, muss es dem Kläger rechtzeitig mitteilen, dass der bisherige Vortrag ergänzungsbedürftig ist. Ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung ohne Vertagung oder Schriftsatznachlass reicht nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    21.01.2016
  2. V ZB 148/14 - Fehlender Grundbuch-Nachvollzug einer formwechselnden Umwandlung von einer Kapital- oder Personengesellschaft in eine GbR, Zwangsvollstreckung, titelergänzende Klausel
    Leitsatz: Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können aufgrund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.
    BGH
    14.01.2016
  3. XII ZR 33/15 - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- und Geschäftsräumen auch bei langer Vertragslaufzeit ist Leihe und keine Schenkung
    Leitsatz: a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886).b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZR 218/06 - FamRZ 2007, 1649). c) Die langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB bestehenden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 Abs. 2 BGB vermindert wird.
    BGH
    27.01.2016
  4. VIII ZR 236/10 - Freie Tarifgestaltung bei Gas-Grundversorgung, vertragsumwandelnde Normabweichung, feste Vertragslaufzeit in Gasversorgungsvertrag nur über Sonderkundenvertrag, Bestpreisabrechnung
    Leitsatz: a) Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 21; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 17, VIII ZR 236/12, juris Rn. 17, und VIII ZR 330/12, juris Rn. 18).b) Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV - als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oder - wegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. c) Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkunden- bzw. Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.
    BGH
    06.04.2016
  5. VIII ZR 146/15 - Freies Widerrufsrecht des Verbrauchers nur bei arglistigem oder schikanösem Verhalten eingeschränkt
    Leitsatz: a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht. b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
    BGH
    16.03.2016
  6. V ZR 75/15 - Beschlusskompetenz für Grundstückserwerb durch die Gemeinschaft
    Leitsatz: a) Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.b) Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.
    BGH
    18.03.2016
  7. V ZR 131/15 - Zustellung der Anfechtungsklage „demnächst“, Gestattung des Dachgeschossausbaus, Prüfungsumfang
    Leitsatz: 1. Bei Beurteilung der Zustellung der Anfechtungsklage (demnächst) ist dem Anfechtungskläger zugutezuhalten, dass er den Streitwert nicht in der Klageschrift angibt, sondern eine Streitwertanfrage des Gerichts für einen angemessenen Zeitraum abwartet (BGH GE 2016, 201 = NJW 2016, 568).2. Wird Wohnungseigentümern in der Teilungserklärung hinsichtlich ihrer Einheiten jede Baumaßnahme auf eigene Kosten und eigenes Risiko gestattet, welche behördlich genehmigt ist, widerspricht ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, der während der Baumaßnahmen nachträglich von den ausbauenden Wohnungseigentümern die Herreichung aller Unterlagen zum Dachausbau zur umfassenden Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen verlangt. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    26.02.2016
  8. V ZB 166/13 - Bemessung des Beschwerdewerts bei Beschlussanfechtung der Verwalterentlastung
    Leitsatz: Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026).
    BGH
    17.03.2016
  9. V ZR 73/15 - Erforderliche Einigung zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ohne notarielle Beurkundung
    Leitsatz: Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 7. November 1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206).
    BGH
    08.04.2016
  10. VII ZR 156/13 - Ansichziehen kaufvertraglicher Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger, Sachmängelhaftung für „gebrauchte“ Eigentumswohnungen nach Kaufvertragsrecht
    Leitsatz: a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche der Erwerber gegen den Bauträger gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB an sich ziehen und deren gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen, wenn diese Ansprüche jeweils in vollem Umfang auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit auf das gleiche Ziel gerichtet sind. b) Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.
    BGH
    25.02.2016