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  1. 67 S 329/16 - Zahlungsverzug und pflichtwidriges Vermieterverhalten, unergiebige Postzustellungsurkunde in den Gerichtsakten und bestrittene Schriftsatzkündigung
    Leitsatz: 1. Unpünktliche Mietzinszahlungen des Mieters rechtfertigen dessen außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch den Vermieter bei ansonsten beanstandungsfreiem Verlauf eines langjährigen Mietverhältnisses auch nach fruchtlosem Ausspruch einer Abmahnung zumindest dann nicht, wenn die Zahlungen mit lediglich geringer zeitlicher Verzögerung nach Fälligkeit beim Vermieter eingehen und das störende Zahlungsverhalten des Mieters insgesamt nur wenige Monate währt. 2. Den unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters kann das für den Kündigungsausspruch erforderliche Gewicht auch dann fehlen, wenn sein Zahlungsverhalten bei isolierter Betrachtung zwar eine Kündigung rechtfertigen würde, sich der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung aber selbst pflichtwidrig gegenüber dem Mieter verhalten hat. 3. Bestreitet der Mieter die Zustellung einer vom Vermieter erklärten Schriftsatzkündigung, ist deren Zugang nicht durch die in den Gerichtsakten befindliche Postzustellungsurkunde bewiesen, wenn darauf keine Angaben zum Inhalt der zuzustellenden Schriftsätze gesetzt sind und die Geschäftsstelle die Veranlassung der förmlichen Zustellung unterschiedlicher Schriftstücke in den Gerichtsakten zwar vermerkt hat, der Vermerk den Kündigungsschriftsatz aber nicht erwähnt. 
    LG Berlin
    29.11.2016
  2. 11 A 1960/14 - Deportation der deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien in die UdSSR, Beweislast, lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen
    Leitsatz: 1. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast: Ein Beteiligter muss die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.2. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen ist nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam anzusehen.  (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Münster
    28.11.2016
  3. 11 E 992/16 - Tätigkeit als IM, Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
    Leitsatz: 1. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit entsprechender Vergütung.2. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatten, weil der Spitzel keinen Einfluss darauf hatte, ob und in welcher Weise die dem Ministerium für Staatssicherheit zugetragenen Informationen verwertet wurden. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Münster
    28.11.2016
  4. 63 S 101/16 - Gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken, Zwischenvermietung
    Leitsatz: Eine gewerbliche Weitervermietung setzt voraus, dass der Zwischenmieter die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers handelt, und der Eigentümer mit der Weitervermietung (nur) karitative Zwecke im Auge hat. In einer derartigen Konstellation fehlt es an einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit des Endmieters, da sowohl der Eigentümer als auch der Zwischenmieter bereits bei Vertragsschluss mit dem Endmieter karitative Zwecke zu seinen Gunsten verfolgen (im Anschluss an BGH, GE 2016, 389). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    25.11.2016
  5. 13 C 327/15 - Zugangsnachweis von Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung, notwendige Spezifizierung der sonstigen Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Den Zugangsnachweis von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist hat der Mieter zu führen; ein Fax-Sendeprotokoll begründet insoweit keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang beim Vermieter.2. Will der Vermieter sonstige Betriebskosten umlegen, muss er die Art der sonstigen Kosten spezifiziert bezeichnen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schwerin
    25.11.2016
  6. 85 S 103/15 WEG - Unzulässige Klimaanlage eines Gewerbemieters
    Leitsatz: Eine von der Gemeinschaft nicht genehmigte Klimaanlage, die der Mieter einer Teileigentumseinheit zum Hof hin sichtbar angebracht hat, ist von diesem zu beseitigen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    25.11.2016
  7. I ZR 220/15 - Keine Störerhaftung für Betreiber von individuell Passwort-geschützten WLAN-Netzen für illegale Downloads
    Leitsatz: a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens). c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
    BGH
    24.11.2016
  8. IX ZR 278/14 - Ohne konkrete Darlehensgewährung formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld
    Leitsatz: Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.
    BGH
    24.11.2016
  9. 8 U 70/15 - Schriftformerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen, keine vorzeitige Kündigung unter Berufung auf Nichteinhaltung der Schriftform
    Leitsatz: Die Regelung der §§ 550, 578 BGB ist auf Immobilien-Leasingverträge nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere ist das Kündigungsrecht wegen eines Formmangels mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur des Leasingvertrags, der eine Finanzierungsfunktion für den Leasingnehmer erfüllt, nicht vereinbar.
    KG
    24.11.2016
  10. XI ZR 434/15 - Beginn der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsbelehrung in Sparkassenverträgen
    Leitsatz: a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt. c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
    BGH
    22.11.2016