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  1. 64 S 230/20 - Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: .../17 - GE 2018, 1454; BGH - VIII ZR 81/19 - GE...
    LG Berlin
    28.04.2021
  2. 63 S 199/21 - Abzug von Kosten für modernisierende Instandsetzung
    Leitsatz: 1. Beruft sich der Vermieter auf eine umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse, sind von den Kosten für die Modernisierung die (fiktiven) Kosten der Instandsetzung für Bauteile oder Einrichtungen abzuziehen, die noch nicht mangelhaft, aber erheblich abgenutzt sind.2. Dazu ist der Ausgangszustand der Wohnung vor der Modernisierung darzulegen.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.05.2022
  3. 64 S 116/22 - Modernisierungsmieterhöhung ohne Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Abschluss der Maßnahmen
    Leitsatz: ..., Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19 - GE 2020...
    LG Berlin
    20.03.2023
  4. 65 S 65/22 - Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, ist bezüglich der alten Gasetagenheizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden „Abnutzungsvorrates“ auszugehen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    06.07.2022
  5. 65 S 51/22 - Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist der Vermieter nicht gehalten, die Kosten im Einzelnen - nach Gewerken und anderen Kategorien - aufzuschlüsseln; Erläuterungen und Nachweise sind auch noch im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen.2. Zur Berücksichtigung anteiliger Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung.3. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für den hydraulischen Abgleich.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.12.2022
  6. 65 S 82/21 - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Umfassend ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubau gerechtfertigt erscheint; das ist dann der Fall, wenn dafür mindestens ein Drittel des für vergleichbare Neubauwohnungen erforderlichen Kostenaufwandes erreicht und die Wohnung in mehreren Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation und energetischer Zustand) verbessert wird.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    11.11.2021
  7. VII ZR 161/10 - Pauschale Vergütung des Werkunternehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung; Nachweismöglichkeit einer geringeren Vergütung; entgangener Gewinn; Prozentanteil am Werklohn; Bauvertrag; Angemessenheitskontrolle
    Leitsatz: .... BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250...
    BGH
    05.05.2011
  8. VIII ZR 367/18 - Parallele Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: a) Die Möglichkeit einer (weiteren) Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten nach § 559 BGB [a.F.] ist einem Vermieter, der im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum nach §§ 558 ff. BGB erhöht hat, nicht verwehrt. b) Allerdings ist in diesem Fall der - nachfolgend geltend gemachte - Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB [a.F.] möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB [a.F.] gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
    BGH
    16.12.2020
  9. VIII ZR 369/18 - Begriff der umfassenden Modernisierung
    Leitsatz: ..., Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, GE...
    BGH
    11.11.2020
  10. VIII ZR 5/20 - Mehrere Mieterhöhungen bei trennbaren Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: ...- VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 32)....
    BGH
    28.04.2021