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  1. 65 S 65/22 - Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, ist bezüglich der alten Gasetagenheizung von einem vollständigen Verbrauch des dem Gerät innewohnenden „Abnutzungsvorrates“ auszugehen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelte.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    06.07.2022
  2. 63 S 199/21 - Abzug von Kosten für modernisierende Instandsetzung
    Leitsatz: 1. Beruft sich der Vermieter auf eine umfassende Modernisierung als Ausnahme von der Mietpreisbremse, sind von den Kosten für die Modernisierung die (fiktiven) Kosten der Instandsetzung für Bauteile oder Einrichtungen abzuziehen, die noch nicht mangelhaft, aber erheblich abgenutzt sind.2. Dazu ist der Ausgangszustand der Wohnung vor der Modernisierung darzulegen.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.05.2022
  3. VIII ZR 379/20 - Miete für Rauchwarnmelder keine Betriebskosten
    Leitsatz: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
    BGH
    11.05.2022
  4. VIII ZB 21/21 - Zeitweiliger Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (COVID-19-Pandemie)
    Leitsatz: Die Berufung gegen ein Räumungsurteil aufgrund Zahlungsverzugs ist ausreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, die pandemiebedingten Einnahmeeinbußen in der Gastronomie seien allgemein bekannt, sodass zeitweise eine Kündigung ausgeschlossen war.(Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    16.11.2021
  5. 65 S 82/21 - Erstvermietung nach umfassender Modernisierung
    Leitsatz: Umfassend ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubau gerechtfertigt erscheint; das ist dann der Fall, wenn dafür mindestens ein Drittel des für vergleichbare Neubauwohnungen erforderlichen Kostenaufwandes erreicht und die Wohnung in mehreren Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation und energetischer Zustand) verbessert wird.(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    11.11.2021
  6. 64 S 230/20 - Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: .../17 - GE 2018, 1454; BGH - VIII ZR 81/19 - GE...
    LG Berlin
    28.04.2021
  7. VIII ZR 5/20 - Mehrere Mieterhöhungen bei trennbaren Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: ...- VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 32)....
    BGH
    28.04.2021
  8. VIII ZR 367/18 - Parallele Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: a) Die Möglichkeit einer (weiteren) Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten nach § 559 BGB [a.F.] ist einem Vermieter, der im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum nach §§ 558 ff. BGB erhöht hat, nicht verwehrt. b) Allerdings ist in diesem Fall der - nachfolgend geltend gemachte - Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB [a.F.] möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB [a.F.] gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
    BGH
    16.12.2020
  9. VIII ZR 369/18 - Begriff der umfassenden Modernisierung
    Leitsatz: ..., Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, GE...
    BGH
    11.11.2020
  10. VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen Instandhaltungskosten
    Leitsatz: 1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht. 2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).
    BGH
    17.06.2020