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VIII ZR 5/20 - Mehrere Mieterhöhungen bei trennbaren ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: ...- VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 32)....BGH28.04.2021
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64 S 230/20 - Anforderungen an ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: .../17 - GE 2018, 1454; BGH - VIII ZR 81/19 - GE...LG Berlin28.04.2021
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64 S 116/22 - Modernisierungsmieterhöhung ohne Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Abschluss der MaßnahmenLeitsatz: ..., Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19 - GE 2020...LG Berlin20.03.2023
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VIII ZR 369/18 - Begriff der umfassenden ModernisierungLeitsatz: ..., Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, GE...BGH11.11.2020
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VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen InstandhaltungskostenLeitsatz: 1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht. 2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).BGH17.06.2020
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VIII ZR 361/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: ...Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, GE...BGH20.07.2022
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VIII ZR 344/21 - Anforderungen an ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, GE...BGH28.09.2022
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VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur...BGH20.07.2022
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VIII ZR 337/21 - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur...BGH20.07.2022
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VIII ZR 29/22 - Mieterhöhung nach Modernisierung mit Angabe der GesamtkostenLeitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, GE...BGH25.01.2023