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  1. VIII ZR 5/20 - Mehrere Mieterhöhungen bei trennbaren Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: ...- VIII ZR 81/19, WuM 2020, 493 Rn. 32)....
    BGH
    28.04.2021
  2. 64 S 230/20 - Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: .../17 - GE 2018, 1454; BGH - VIII ZR 81/19 - GE...
    LG Berlin
    28.04.2021
  3. 64 S 116/22 - Modernisierungsmieterhöhung ohne Abzug fiktiver Aufwände für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vor Abschluss der Maßnahmen
    Leitsatz: ..., Urteil vom 17.6.2020 - VIII ZR 81/19 - GE 2020...
    LG Berlin
    20.03.2023
  4. VIII ZR 369/18 - Begriff der umfassenden Modernisierung
    Leitsatz: ..., Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, GE...
    BGH
    11.11.2020
  5. VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen Instandhaltungskosten
    Leitsatz: 1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht. 2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).
    BGH
    17.06.2020
  6. VIII ZR 361/21 - Formelle Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, GE...
    BGH
    20.07.2022
  7. VIII ZR 344/21 - Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, GE...
    BGH
    28.09.2022
  8. VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur...
    BGH
    20.07.2022
  9. VIII ZR 337/21 - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur...
    BGH
    20.07.2022
  10. VIII ZR 29/22 - Mieterhöhung nach Modernisierung mit Angabe der Gesamtkosten
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, GE...
    BGH
    25.01.2023