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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. 2 U 94/17 - Vertragswidrige Nutzung der Mieträume, keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs
    Leitsatz: Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung nach § 541 BGB entsteht während der Mietzeit ständig neu, so dass er nicht verjähren kann. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Celle
    05.01.2018
  2. VIII ZR 62/18 - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Sachverständigen
    Leitsatz: ...§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Ermittlung...
    BGH
    24.04.2019
  3. 4 O 125/03 - Widerrufsrecht gegenüber der Bank bei Immobilienfonds
    Leitsatz: Eine Bank, die sich in das Vertriebssystem eines Immobilienfonds einbinden läßt, muß sich die Haustürsituation (Widerrufsrecht) zurechnen lassen.
    LG Berlin
    06.10.2004
  4. VIII ZR 255/18 - Formell fehlerhaftes Mieterhöhungsverlangen, Nutzung des Mietspiegels einer Nachbargemeinde als Begründungsmittel, Vergleichbarkeit von Gemeinden über Einwohnerzahl und überörtlich relevante Einrichtungen
    Leitsatz: ...Mietspiegel der Nachbargemeinde Bezug nimmt. 2...
    BGH
    21.08.2019
  5. 4 S 37/21 - Widerruf von Erklärungen im Rückgabeprotokoll
    Der Fall: ...Rückgabeprotokoll aufgesetzt, in dem u. a. die...
    LG Potsdam
    19.11.2021
  6. V ZR 77/18 - Überlange Bindungsfrist für das gemeindliche Wiederverkaufsrecht
    Urteil: ...unwirksamen Klausel treten (vgl. § 306 Abs. 2 BGB...
    BGH
    15.02.2019
  7. V ZR 69/20 - Freiland-Photovoltaikanlagen als wesentliche Grundstücksbestandsteile
    Leitsatz: a) Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) i.S.d. § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285). b) Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. c) Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte. d) Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar. e) § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. 
    BGH
    22.10.2021
  8. V ZR 69/20 - Freiland-Photovoltaikanlagen als wesentliche Grundstücksbestandsteile
    Leitsatz: a) Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) i.S.d. § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285). b) Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. c) Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte. d) Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar. e) § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.
    BGH
    22.10.2021