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Urteil Vertragswidrige Nutzung der Mieträume, keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs
Schlagworte
Vertragswidrige Nutzung der Mieträume, keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs
Leitsatz
Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung nach § 541 BGB entsteht während der Mietzeit ständig neu, so dass er nicht verjähren kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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