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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. 64 S 95/20 - Keine Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, Mietendeckel tangiert keine Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag
    Leitsatz: 1. Leistet der Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete „unter Vorbehalt“, liegt darin regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung. 2. Das Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) hat nach seinem Sinn und Zweck auf die gerichtliche Entscheidung über ein vor dem Stichtag des 18. Juni 2019 ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen keine Auswirkungen. (Anschluss an BGH - VIII ZR 355/18 -, Urt. v. 29.4.2020, GE 2020, 798 ff., Rn. 70 ff.).
    LG Berlin
    25.06.2020
  2. 66 S 95/20 - Verfassungskonformität des Berliner Mietendeckels, Mieterhöhungen nach dem Stichtag
    Teaser: ...Kammern 63, 64, 65 und 67 für Berufungen in...
    LG Berlin
    31.07.2020
  3. 64 T 45/20 - Keine Beschränkung für Mieterhöhungsverlangen vor Stichtag
    Teaser: ...wirksam werden sollen. Die 64. Zivilkammer des...
    LG Berlin
    29.06.2020
  4. 15 a C 73/00 - Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Personenverschiedenheit zwischen Dienstberechtigtem/Wohnungsgeber/Vermi eter
    Leitsatz: 1. Liegt Personenverschiedenheit zwischen dem Dienstberechtigten (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) und dem Wohnungsgeber (hier: einzelner Wohnungseigentümer) vor, ist ein einheitlicher Werkdienstvertrag nicht denkbar. 2. Bestand vor der Bildung von Wohnungseigentum ein Werkdienstvertrag mit dem vormaligen Grundstückseigentümer, so wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Wohnung mit Eintritt der Personenverschiedenheit aufgrund faktischen Mietverhältnisses zur Werkmietwohnung. 3. Eine getroffene Gebrauchsregelung in Form einer Widmung des Sondereigentums als Hauswartdienstwohnung kann gegenüber dem Sondernachfolger nach Zwangsversteigerung nur dann Wirkung entfalten, wenn sie nach § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.
    AG Charlottenburg
    07.06.2000
  5. 15 a C 73/00 - Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Personenverschiedenheit zwischen Dienstberechtigtem/Wohnungsgeber/Vermi eter
    Leitsatz: 1. Liegt Personenverschiedenheit zwischen dem Dienstberechtigten (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) und dem Wohnungsgeber (hier: einzelner Wohnungseigentümer) vor, ist ein einheitlicher Werkdienstvertrag nicht denkbar. 2. Bestand vor der Bildung von Wohnungseigentum ein Werkdienstvertrag mit dem vormaligen Grundstückseigentümer, so wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Wohnung mit Eintritt der Personenverschiedenheit aufgrund faktischen Mietverhältnisses zur Werkmietwohnung. 3. Eine getroffene Gebrauchsregelung in Form einer Widmung des Sondereigentums als Hauswartdienstwohnung kann gegenüber dem Sondernachfolger nach Zwangsversteigerung nur dann Wirkung entfalten, wenn sie nach § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.
    AG Charlottenburg
    07.06.2000
  6. 215 C 120/22 - Treuwidrige Kündigung eines Stellplatzes
    Leitsatz: 1. Ergibt sich aus den Umständen, dass am selben Tag abgeschlossene Mietverträge über eine Wohnung und einen Stellplatz getrennt zu beurteilen sind, ist der Mietvertrag über den Stellplatz ohne Begründung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.2. Die Kündigung kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie ohne sachlichen Grund zur Disziplinierung des Mieters ausgesprochen wurde.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    22.02.2023
  7. V ZR 106/17 - Einwendungen gegen Grundschuld
    Leitsatz: Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.
    BGH
    20.04.2018
  8. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021