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Urteil Keine Beschränkung für Mieterhöhungsverlangen vor Stichtag
Schlagworte
Keine Beschränkung für Mieterhöhungsverlangen vor Stichtag
Leitsätze
1. Das MietenWoG Bln entfaltet keine Rückwirkung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen, das vor dem Stichtag (18. Juni 2019) geltend gemacht wurde, ist ausschließlich nach BGB zu prüfen; auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
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