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Urteil Keine Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, Mietendeckel tangiert keine Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag


Schlagworte

Keine Zustimmung zur Mieterhöhung unter Vorbehalt, Mietendeckel tangiert keine Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag

Leitsätze

1. Leistet der Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete „unter Vorbehalt“, liegt darin regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.

2. Das Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) hat nach seinem Sinn und Zweck auf die gerichtliche Entscheidung über ein vor dem Stichtag des 18. Juni 2019 ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen keine Auswirkungen. (Anschluss an BGH - VIII ZR 355/18 -, Urt. v. 29.4.2020, GE 2020, 798 ff., Rn. 70 ff.).

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