V ZR 101/16 - Schadensersatzansprüche wegen verweigerter oder verzögerter Maßnahmen zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums
Leitsatz:
1. Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme
am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur
Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der
Wohnungseigentümer Anfechtungsklage und zugleich eine auf die begehrte Maßnahme
bezogene Beschlussersetzungsklage, so werden Schadensersatzansprüche wegen
einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht dadurch
ausgeschlossen, dass er nachfolgende Vertagungsbeschlüsse nicht anficht (Abgrenzung
zu Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11).
2a. Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine
Mitwirkungspflicht, ihr Stimmrecht dergestalt auszuüben, dass die
erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
beschlossen werden, haften sie bei deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB
(Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375
Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 6). Die
pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner.
2b. Die Wohnungseigentümer haben ein pflichtwidriges
Abstimmungsverhalten grundsätzlich nur dann zu vertreten, wenn sie mit der
Einberufung der Eigentümerversammlung in hinreichend deutlicher Weise über den
Instandsetzungsbedarf des Gemeinschaftseigentums und den von seinem bestehenden
Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroffener
Wohnungseigentümer in Kenntnis gesetzt worden sind. Etwas anderes gilt dann,
wenn ihnen die Umstände, die die Stimmpflicht begründen, bereits bekannt waren
oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversammlung über diese
unterrichtet wurden.
2c. Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstimmungsverhalten und kommt
er seiner Mitwirkungspflicht nach, ist er für den Schaden, der durch einen
gleichwohl nicht zustande gekommenen Beschluss über die Instandsetzung des
Gemeinschaftseigentums entsteht, nicht verantwortlich. Für die Erfüllung der
Mitwirkungspflicht ist der Wohnungseigentümer darlegungs- und beweisbelastet,
der zunächst pflichtwidrig gehandelt hat.
3. Nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht - sofern
der Beschluss nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist -
unter den Wohnungseigentümern als Folge der Rechtskraft fest, dass der
Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach. Wurde ein
Negativbeschluss angefochten, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine
Handlungspflicht der Wohnungseigentümer besteht.
4. Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der
Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.