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15 C 142/10 - Mieterhöhung; vom Mieter geschaffene Orientierungsmerkmale; Minderungsausschluss; Schürzenbadewanne; Lärm durch BahnLeitsatz: 1. Der Vermieter kann sich auch auf wohnwerterhöhende Merkmale berufen, die der Mieter aus freiem Antrieb geschaffen hat. 2. Weist das Bad eine Schürzenbadewanne auf, handelt es sich nicht um das wohnwertmindernde Merkmal „freistehende Badewanne". 3. Der Mieter einer durch Bahnverkehr lärmbelasteten Wohnung an der Anhalter Bahn kann die Miete auch dann nicht mindern, wenn der Schienenverkehr zur Zeit des Vertragsabschlusses stillgelegt war. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg09.09.2011
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65 S 245/17 - Anwendungsbereich des § 814 Alt. 1 BGB bei Minderungssachverhalt, unter Vorbehalt gezahlte MieteUrteil: ...nicht konkret vortragen, dass Schimmel...LG Berlin28.03.2018
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65 S 94/99 - Mitverschulden des Vermieters an FeuchtigkeitsschädenLeitsatz: Den Vermieter trifft ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er im Zusammenhang mit dem Einbau von wärmedämmenden Fenstern den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens auffordert.LG Berlin23.11.1999
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61 S 211/87 - Mängel; Mietminderung; FeuchtigkeitsschadenLeitsatz: Minderung der Miete auf Null bei Feuchtigkeitsschäden.LG Berlin19.12.1988
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217 C 29/89 - Wäschetrockenraum, Belüftung des -; Belüftung eines WäschetrockenraumesLeitsatz: Der Wäschetrockenraum in einem Mehrparteienhaus muß vernünftig gelüftet werden können.AG Köln25.04.1989
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5 U 171/01 - Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten, Bewirtschaftungskosten, Notgeschäftsführung, Instandhaltungsreparaturen, Abnutzungsschäden, Alterungsschäden, Witterungsschäden, Anrechnung der erzielten Mieten und Gebrauchsvorteile durch EigennutzungLeitsatz: 1. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 4 VermG wird nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 4 VermG eingeschränkt. 2. Zu den ersatzpflichtigen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes i. S. v. § 3 Abs. 3 S. 2 b VermG zählen auch "Instandhaltungsreparaturen" bei durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen und Einflüssen Dritter bedingten Schäden. Ob der Vermögenswert vor einem drohenden Verlust bewahrt werden muß, bleibt offen.OLG Brandenburg18.07.2002
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1 S 53/20 - Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache durch VernachlässigungLeitsatz: 1. Ein Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 BGB liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet; eine solche Gefährdung liegt dann vor, wenn die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten. 2. Nicht jede, wenn auch schon grenzwertige Ansammlung von (Alt-) Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung. (Leitsätze der Redaktion)LG Münster16.09.2020
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63 S 167/05 - Mieterhöhungsverlangen in Textform; keine Ausführungen zur Spanneneinordnung; Mietspiegel 2005 für Mieterhöhung ab 1. Oktober 2004Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen in Textform ist auch dann ausreichend, wenn im Mietvertrag formularmäßig die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart ist. 2. Im Mieterhöhungsverlangen sind keine Ausführungen zur Spanneneinordnung erforderlich. 3. Für eine Miterhöhung ab 1. Oktober 2004 ist der Mietspiegel 2005 heranzuziehen, selbst wenn das Erhöhungsverlangen noch mit dem Mietspiegel 2003 begründet worden ist, weil der Mietspiegel 2005 noch nicht veröffentlicht war. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin21.10.2005
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67 T 134/08 - Beleidigung des Vermieters als KündigungsgrundLeitsatz: Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er oder sein Mitarbeiter bei einer angekündigten Wohnungsbesichtigung vom Mieter mit Worten wie "Halt's Maul!", "Verschwinde!", "Ihr lügt doch!" beleidigt und alsdann aus der Wohnung verwiesen wird. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin18.11.2008
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65 S 333/04 - Fortgeltung der Überleitungsvorschrift zur Mietrechtsreform auch nach dem SchuldrechtsanpassungsgesetzLeitsatz: 1. Die Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben die speziellen Übergangsregelungen zur Mietrechtsreform nicht geändert. 2. Vereinbarungen in Altverträgen über die Verlängerung von Kündigungsfristen sind weiterhin gültig.LG Berlin18.03.2005
