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Urteil Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung


Schlagworte

Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung

Leitsätze

1. Ein Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 BGB liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet; eine solche Gefährdung liegt dann vor, wenn die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher ist als bei einem vertragsgerechten Verhalten.

2. Nicht jede, wenn auch schon grenzwertige Ansammlung von (Alt-) Papieren, Textilien und Erinnerungsstücken führt zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung.

(Leitsätze der Redaktion)

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